§ 45 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

 

Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhalle) sind verboten:

a)

das Mitbringen von Tieren;

b)

das Lärmen und Radfahren;

c)

das Verteilen von Drucksorten;

d)

das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;

e)

das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;

f)

das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung;

g)

für die Friedhofsbesucher das Rauchen.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
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