Innerhalb der Friedhöfe (Urnenhaine, Urnenhalle) sind verboten:
a)  | das Mitbringen von Tieren;  | |||||||||
b)  | das Lärmen und Radfahren;  | |||||||||
c)  | das Verteilen von Drucksorten;  | |||||||||
d)  | das Feilbieten von Waren sowie das Anbieten gewerblicher Dienste;  | |||||||||
e)  | das Ablagern von Abraum außerhalb der hiefür bestimmten Plätze;  | |||||||||
f)  | das Verrichten gewerblicher Arbeiten an den Grabstellen ohne vorherige Anmeldung;  | |||||||||
g)  | für die Friedhofsbesucher das Rauchen.  | |||||||||
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 45 Sbg. LBG 1986