§ 47 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

 

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

 

Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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