§ 47 Sbg. LBG 1986

Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999

§ 47Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister.

(2) Gegen die von der Stadtgemeinde Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide findet eine Vorstellung nicht statt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1986 bis 31.12.2003

§ 47Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Wo in diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Organen der Gemeinde einschließlich des Sprengelarztes als Totenbeschauer eine Zuständigkeit eingeräumt ist, fällt diese in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde. Soweit nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung der bezüglichen Bestimmungen dieses Gesetzes dem Bürgermeister.

(2) Gegen die von der Stadtgemeinde Salzburg in Vollziehung dieses Gesetzes im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Bescheide findet eine Vorstellung nicht statt.

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