§ 30 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

 

(1) Die Grabstellen, an denen Benutzungsrechte verliehen werden, sind nach ihren wesentlichen Unterscheidungsmerkmalen in

1.

Erdgräber für einfachen und mehrfachen Belag;

2.

gemauerte Grabstellen (Grüfte) und

3.

Aschengrabstellen

zu scheiden.

(2) Freigräber sind solche Grabstellen, in denen ohne Verleihung eines Benutzungsrechtes Leichen von Personen bestattet werden, die der öffentlichen Fürsorge unterliegen.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
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