§ 29 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

 

(1) Das Recht zur Benutzung von Grabstellen ist ein öffentliches Recht. Es wird duch Verwaltungsakt begründet. Durch die Verleihung des Benutzungsrechtes wird kein privates Recht an der Grabstelle erworben. Ein Anspruch auf Verleihung des Benutzungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nicht.

(2) Die Verleihung des Benutzungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen oder auf Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle instand zu halten.

(3) Das Benutzungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden.

(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 30 Abs. 1 Z. 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benutzungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benutzungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 38) zu verlängern.

(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 Sbg. LBG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 Sbg. LBG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 Sbg. LBG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LBG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 Sbg. LBG 1986
§ 30 Sbg. LBG 1986