§ 21a Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 

(1) Die Asche der eingeäscherten Leiche darf auch auf einer dafür vorgesehenen Fläche eines Friedhofes verstreut oder in einen dort befindlichen ortsfesten Gegenstand eingebracht werden.

 

(2) Außerhalb eines Friedhofes darf die Asche nicht verstreut, jedoch mit Bewilligung des Bürgermeisters in einen festen Gegenstand eingebracht werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken dagegen nicht bestehen und die beabsichtigte Art des Einbringens nicht gegen den öffentlichen Anstand verstößt.

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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