§ 12 Sbg. LBG 1986 § 12

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die gemäß § 2 zur Totenbeschau berufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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