§ 12 Sbg. LBG 1986 § 12

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Die gemäß § 2 zur Totenbeschau berufenen Ärzte unterstehen hinsichtlich dieser Aufgabe der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die bezüglich dieser Ärzte nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden behördlichen Aufsichtsrechte werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Sbg. LBG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Sbg. LBG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Sbg. LBG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LBG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Sbg. LBG 1986
§ 13 Sbg. LBG 1986