§ 6 Sbg. LBG 1986

Sbg. LBG 1986 - Salzburger Leichen- und Bestattungsgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

 

(1) Die Totenbeschau ist nach Einlangen der Anzeige (§ 3) so rasch wie möglich, jedoch nicht vor Ablauf von drei Stunden nach dem vermutlichen Eintritt des Todes, vorzunehmen.

(2) Die Totenbeschau hat am entkleideten Verstorbenen zu erfolgen. Hievon kann nur dann abgesehen werden, wenn keinerlei Zweifel am Eintritt des Todes und an der Todesursache bestehen.

(3) Der Totenbeschauer hat auf Grund der Totenbeschau sowie allenfalls der Angaben des ärztlichen Behandlungsscheines und der erteilten Auskünfte (§ 4) entsprechend den medizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen die im § 1 Abs. 3 angeführten jeweils in Betracht kommenden Feststellungen zu treffen.

In Kraft seit 01.10.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Sbg. LBG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Sbg. LBG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Sbg. LBG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Sbg. LBG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. LBG 1986 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Sbg. LBG 1986
§ 7 Sbg. LBG 1986