§ 9 Sbg. FV § 9

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Als operationelles Risiko gilt die Gefahr eines Verlusts auf Grund einer Unangemessenheit, eines Versagens von internen Abläufen jeglicher Art oder des Eintretens von externen Ereignissen.

(2) Im Rahmen des Managements des operationellen Risikos ist sicherzustellen, dass

1.

interne Verfahren sicher und zweckmäßig sind,

2.

die Mitarbeiter entsprechend ihren Aufgaben gut geschult sind,

3.

eingesetzte Systeme, insbesondere EDV-Systeme, laufend funktionsfähig sind und

4.

für den Fall eines Verlusts von Daten oder eines Zusammenbruchs von Kommunikationssystemen die Handlungsfähigkeit des Rechtsträgers weiterhin aufrechterhalten werden kann.

(3) Zur Minimierung des operationellen Risikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Für den Abschluss von Verträgen ist eine klare Festlegung für die Abläufe und die Dokumentation der Transaktionen zu treffen.

2.

Die mit der Besorgung von Angelegenheiten der Finanzgebarung betrauten Personen müssen, abhängig von ihren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.

3.

Bei der Durchführung aller Zahlungen ist das Vier-Augen-Prinzip sicher zu stellen.

4.

Bei allen wichtigen Funktionen ist eine Stellvertretung zu gewährleisten.

5.

Die Abläufe und Zuständigkeiten sind klar zu dokumentieren und regelmäßig zu kontrollieren.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Sbg. FV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Sbg. FV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Sbg. FV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Sbg. FV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Sbg. FV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8 Sbg. FV
§ 10 Sbg. FV