§ 2 Sbg. FV § 2

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs 3 S.FG sowie der in den Abs 2 bis 6 festgelegten weiteren Voraussetzungen abgeschlossen werden.

(2) Derivative Finanzgeschäfte dürfen nur als Absicherungsgeschäfte zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken eines bereits abgeschlossenen oder noch abzuschließenden Grundgeschäfts abgeschlossen werden.

(3) Der Nominalbetrag eines derivativen Finanzgeschäfts darf zu keinem Zeitpunkt der Laufzeit des Finanzgeschäfts höher sein als der des Grundgeschäfts.

(4) Die Laufzeit eines derivativen Finanzgeschäfts hat spätestens mit dem Grundgeschäft zu enden.

(5) Sofern ein Rechtsträger nicht selbst über das notwendige einschlägige professionelle Fachwissen verfügt, dürfen derivative Finanzgeschäfte nur nach Beratung durch ein vom Anbieter des Finanzgeschäfts verschiedenes Wertpapierunternehmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen oder Kreditinstitut, das in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zugelassen ist, oder durch einen Wirtschaftstreuhänder oder einen Angehörigen einer ähnlichen, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannten Berufsgruppe abgeschlossen werden. Zwischen dem beratenden Unternehmen usw und dem Anbieter des Finanzgeschäfts darf eine gesellschaftsrechtliche Verbindung oder ein Verhältnis im Sinn des § 244 Abs 2 Z 1 bis 4 UGB, dRGBl S 219/1897, in der Fassung der Änderungen bis zum Gesetz BGBl I Nr 50/2013, dieses einschließend, nicht bestehen.

(6) Der Rechtsträger hat vor dem Abschluss eines derivativen Finanzgeschäfts von dessen Anbieter einen Nachweis darüber einzuholen, dass dieses als Absicherungsgeschäft zur Begrenzung von Zinsänderungs- und anderen Marktrisiken des Grundgeschäfts gemäß Abs 1 geeignet ist.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 Sbg. FV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 Sbg. FV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 Sbg. FV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 Sbg. FV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 Sbg. FV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. FV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 Sbg. FV
§ 3 Sbg. FV