§ 6 Sbg. FV § 6

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Das Liquiditätsrisiko besteht darin, dass die vorhandene Liquiditätsreserve eines Rechtsträgers im Krisenfall nicht ausreicht, um dessen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, und die dazu erforderlichen Mittel nicht sofort oder nur zu schlechten Konditionen am Markt beschafft werden können.

(2) Im Rahmen des Managements des Liquiditätsrisikos ist sicherzustellen, dass

1.

Zahlungsverpflichtungen jederzeit erfüllt werden können,

2.

die entsprechenden Mittel verfügbar sind und

3.

Aktivposten marktgängig sind.

(3) Zur Minimierung des Liquiditätsrisikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Die (Rest-)Laufzeit von Verbindlichkeiten ist unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit so zu fixieren, dass der jährliche Finanzierungsbedarf am Kapitalmarkt problemlos abgedeckt werden kann.

2.

Bei kurzfristigen Veranlagungen im Rahmen der Kassengebarung ist darauf zu achten, dass diese Aktivposten marktgängig und jederzeit realisierbar sind oder es sich um kurzfristige Term Deposits (Geldeinlagen bei Banken über einen 1 Jahr nicht übersteigenden fixierten Zeitraum) handelt.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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