§ 1 Sbg. FV § 1

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Als Finanzgeschäfte, die dem Grundsatz einer risikoaversen Finanzgebarung entsprechen oder mit denen nur ein geringes finanzielles Risiko verbunden ist, gelten folgende Finanzgeschäfte:

1.

Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite, die auf Euro lauten und für die ein fixer oder ein an einen EURIBOR-Zinssatz gebundener, nicht strukturierter Zinssatz vereinbart ist, wobei dieses Erfordernis eines nicht strukturierten Zinssatzes der Vereinbarung eines Cap, Collar oder Floor nach Maßgabe der Z 2 lit a bis c nicht entgegensteht;

2.

folgende derivative Finanzgeschäfte:

a)

Cap zur Begrenzung der Zinsobergrenze;

b)

Cap gekoppelt mit einem Floor („Collar“) zur Schaffung und Eingrenzung eines Zinskorridors;

c)

Floor zur Begrenzung der Zinsuntergrenze, jedoch nur für den Fall, dass der zugrunde liegende EURIBOR-Zinssatz negativ werden sollte und maximal in der Höhe eines marktkonformen fixen Aufschlags auf diesen EURIBOR-Zinssatz;

d)

der Tausch von einem fixen auf einen an einen EURIBOR-Zinssatz gebundenen Zinssatz und umgekehrt;

3.

folgende, auf Euro lautende Veranlagungsformen:

a)

Sicht- und Spareinlagen;

b)

Termineinlagen;

c)

Anleihen mit nicht strukturiertem Zinssatz, wenn die Bonität des Emittenten der Anleihe als zweifelsfrei vorhanden erachtet wird und die Anleihe mindestens senior unsecured ist. Eine Anleihe ist senior unsecured, wenn diese, ohne besichert zu sein, im Konkursfall des Emittenten gegenüber nachrangigen Forderungen bevorzugt bedient wird.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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