§ 7 Sbg. FV § 7

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Als Reputationsrisiko gilt die Gefahr für einen Rechtsträger, dass durch ein Bekanntwerden oder durch eine öffentliche Berichterstattung über Transaktionen und Geschäftspartner oder über bestimmte Geschäftspraktiken dessen Reputation am Markt negativ beeinflusst wird.

(2) Im Rahmen des Managements des Reputationsrisikos ist sicherstellen, dass der Ruf oder das Ansehen des Rechtsträgers bei den beteiligten Verkehrskreisen nicht beschädigt wird und dadurch keine Nachteile am Finanzmarkt eintreten.

(3) Zur Minimierung des Reputationsrisikos sind jedenfalls folgende Maßnahmen zu ergreifen:

1.

Es ist darauf zu achten, dass alle eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen rechtzeitig und vollständig erfüllt werden.

2.

Bei der Auswahl der Vertragspartner ist neben deren wirtschaftlicher Zuverlässigkeit auch darauf zu achten, ob der Abschluss eines Rechtsgeschäfts auf Grund der Reputation des konkreten Vertragspartners die eigene Reputation des Rechtsträgers gefährden kann.

3.

Der dauerhafte Erhalt eines guten Ratings bzw die Verbesserung eines schlechten Ratings ist anzustreben, wenn der Rechtsträger ein Rating einer Ratingagentur besitzt.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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