§ 3 Sbg. FV § 3

Sbg. FV - Salzburger Finanzgeschäfte-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen unbeschadet der sich bereits aus dem Salzburger Finanzgebarungsgesetz ergebenden Verpflichtungen der Risikominimierung der Finanzgebarung von Rechtsträgern gemäß § 2 Z 3 S.FG und gelten nach Maßgabe des Umfangs der Finanzgebarung des jeweiligen Rechtsträgers für das Risikomanagement für die folgenden Risikoarten:

 

Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 S.FG

Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung

Kreditrisiko

 

Marktrisiko

 

Liquiditätsrisiko

Liquiditätsrisiko

Reputationsrisiko

 

Rechtsrisiko

Rechtsrisiko

operationelles Risiko

operationelles Risiko

 

(2) Als Rechtsträger mit geringer Finanzgebarung gelten Rechtsträger gemäß § 2 Z 3 lit e S.FG, die keine Kredite aufnehmen, keine mittel- und langfristigen Veranlagungen durchführen und deren Finanzgebarung sich im Wesentlichen auf die Kassengebarung beschränkt.

In Kraft seit 20.10.2016 bis 31.12.9999
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