Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. EFRG

Salzburger Einforstungsrechtegesetz

Sbg. EFRG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.04.2021
Salzburger Einforstungsrechtegesetz
StF: LGBl Nr 74/1986 (WV)

§ 1 Sbg. EFRG § 1


(1) Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1.

alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.

die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3.

alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch Bescheid der zuständigen Behörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Ergänzungsregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Ergänzungsregulierungsverfahren gemäß den Gesetzen vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, oder vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, stattgefunden hat.

(3) Auch können Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden. Solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Ergänzungsregulierungs-(Regulierungs-)verfahrens zulässig.

(4) Unter Regulierungsurkunden werden in diesem Gesetz sowohl die im Verfahren nach dem kaiserlichen Patente vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, errichteten Regulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs 2 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Ergänzungsregulierung verstanden.

(5) Auf die Nutzungsrechte in den Bayerischen Saalforsten findet dieses Gesetz nur insoweit Anwendung, als die Salinenkonvention vom 18. März 1829 in der Fassung des Abkommens vom 25. März 1957 zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention, BGBl. Nr. 197/1958, nicht anderes bestimmt.

§ 2 Sbg. EFRG


Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung

 

§ 2

 

(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Dieselben erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.

(3) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Gegenstand und Umfang des Nutzungsrechtes in allen Punkten im Sinne des II. Abschnittes vollkommen eindeutig festgestellt sind.

§ 3 Sbg. EFRG


Übertragung auf Trennstücke

 

§ 3

 

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat im Fall wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Anläßlich der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Verfügung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 20 Abs. 2, § 37 Abs. 1 oder § 40 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte zu treffen. Die Verfügung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen der Fall, dass die Trennstücke nicht größer als 2.000 m² sind, sich auf ihnen nach den Erklärungen der Vertragsparteien in der Teilungsurkunde keine eingeforsteten Hauptgebäude (Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude) befinden und mit ihnen keine Nutzungsrechte übertragen werden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 4 Abs 2 erster Satz vorliegt. Im Übereinkommen über die Teilung der Liegenschaft kann die Entscheidung über die Teilung der obengenannten Rechte einer Verfügung der Agrarbehörde überlassen werden.

(3) Bei Teilung der verpflichteten Liegenschaft bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt, solange nicht eine Entlastung durch die Berechtigten mit Zustimmung des Verpflichteten erfolgt. In Bezug auf die Ausübung der Nutzungsrechte gilt Folgendes:

1.

Eine Änderung in der Ausübung der Nutzungsrechte bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn

a)

mit den Eigentümern der berechtigten Liegenschaften ein schriftliches Übereinkommen über die Ausübung der Nutzungsrechte abgeschlossen worden ist und vorgelegt wird oder

b)

der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft der Agrarbehörde einen Vorschlag über die Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte vorlegt, dem die Mehrheit der Berechtigten, darunter alle Berechtigten, deren Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf die Trennstücke übertragen werden, nachweislich zugestimmt hat

und die Ausübung der Nutzungsrechte auch nach der Teilung ausreichend gesichert erscheint. Die Genehmigung kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

2.

Erklärt der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft in der Teilungsurkunde, dass es auf Grund der Teilung zu keiner Änderung der Ausübung der Nutzungsrechte kommt, kann die Teilung der Liegenschaft ohne agrarbehördliche Genehmigung im Grundbuch durchgeführt werden. Örtlich gebundene Belastungen, wie Weide- und Triebrechte, sind vom Erwerber zu übernehmen. Die Bedeckung der Holz- und Streubezugsrechte hat ungeschmälert auf den nicht veräußerten belasteten Grundstücken zu erfolgen. Mit der Erklärung übernimmt der Veräußerer Gewähr dafür, dass er den Erwerber über die Belastungen auf den veräußerten Grundstücken informiert hat sowie dass in der Ausübung der Holz- und Streubezugsrechte keine wesentliche Erschwernis eintritt.

Vor Vorliegen der Genehmigung gemäß Z 1 oder der Erklärung gemäß Z 2 darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden.

§ 4 Sbg. EFRG


Übertragung von Nutzungsrechten

 

§ 4

 

(1) Vereinbarungen über die gänzliche oder teilweise Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht berechtigte, oder von der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, wenn auch bisher nicht verpflichtete, bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde.

 

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Die Übertragung des Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist weiters unzulässig, wenn die neue verpflichtete Liegenschaft eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete bietet.

 

(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn kein Versagungsgrund gemäß Abs 2 erster Satz vorliegt.

§ 5 Sbg. EFRG


Verwendung der Nutzungen, Erhaltungspflicht

 

§ 5

 

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Regulierungsurkunden vor allem der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaften zu dienen.

(2) Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben. Dies gilt jedoch nicht - unbeschadet § 7 - für Bedarfsholzbezüge einschließlich Elementarholz sowie für Boden- und Laubstreubezüge. Für die freie Weiterverwendung ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten.

(3) Die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften haben ihre notwendigen eingeforsteten Baulichkeiten auch dann in wirtschaftsfähigem Zustand zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

(4) Wenn der Berechtigte die notwendigen eingeforsteten Baulichkeiten oder Teile hievon verfallen läßt, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten die laufende Gebühr für diese zu sperren und die Aufspeicherung für die Wiederinstandsetzung zu verfügen. Werden die Baulichkeiten innerhalb von 20 Jahren ab Sperrung der Gebühr nicht wiederhergestellt, verfällt die aufgespeicherte Gebühr zugunsten des Waldes. Die Agrarbehörde kann auf Grund eines vor Eintritt des Verfalls gestellten Antrages den Verfall der für höchstens 20 Jahre aufgespeicherten Gebühr bis zu 15 Jahre weiter aufschieben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Baulichkeit innerhalb dieser Frist wiederinstandgesetzt oder wiederhergestellt wird.

(5) Ist eine notwendige eingeforstete Baulichkeit aufgelassen worden oder zugrunde gegangen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Verpflichteten das Ruhen der laufenden Gebühr oder deren Ablösung (§ 32 Abs. 1 Z. 2) zu verfügen. Die Gebühr ist jedoch zu sperren und für die Wiedererrichtung aufzuspeichern, wenn mit Grund anzunehmen ist, daß im Fall einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, die zur Auflassung der Baulichkeit geführt haben, diese neuerlich errichtet werden wird. Hiebei ist die Möglichkeit einer späteren Besiedelung von Zulehen zu berücksichtigen.

(6) Die Nutzungsrechte werden von einer aus betrieblichen Gründen erfolgenden Auflassung, Zusammenlegung oder sonstigen Änderung der eingeforsteten Baulichkeiten nicht berührt, wenn der landwirtschaftliche Betriebsumfang hiedurch nicht wesentlich vermindert wird; der Verpflichtete kann aus diesem Grund die Sperrung und Aufspeicherung, die Ruhenderklärung oder Ablösung von Teilgebühren gegen den Willen des Berechtigten nicht verlangen. Dasselbe gilt sinngemäß für eingeforstete Baulichkeiten, die nicht der Landwirtschaft dienen. Kommt es in einem solchen Fall zu keiner Ablösung, kann Kalk- und Ziegelholz auch nicht unter Berufung auf die Regulierungsurkunde verlangt werden.

§ 6 Sbg. EFRG


Bringung

 

§ 6

 

Das Holz-, das Weide- und das Streubezugsrecht schließt das Recht ein, die Forststraßen und sonstigen Bringungsanlagen des Verpflichteten, ausgenommen forstliche Materialseilbahnen, zur Ausübung der im § 1 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte unentgeltlich zu benutzen. Ist die Benutzung von solchen Bringungsanlagen auch für die Bewirtschaftung der Ablösegrundstücke erforderlich, ist mangels einer anderen Vereinbarung von den Eigentümern der Ablösegrundstücke entsprechend ihrem Vorteil aus der Benutzung zu den Erhaltungskosten der Bringungsanlagen beizutragen.

§ 7 Sbg. EFRG


Bedarfsholzentschädigung

 

§ 7

 

Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde ein Recht zum Bezug auf Holz zur Erhaltung von Baulichkeiten nur für den Bedarfsfall zu (Bedarfsholzrecht) und kommt dieser Anspruch wegen der Art der Ausführung der Maßnahme (zB Harteindeckung, Zäunung mit Draht, Hartverbauung von Bächen) nicht zum Tragen, hat die Agrarbehörde auf Antrag des Berechtigten als Entschädigung Holz am Stock in einer solchen Menge und Qualität zuzuerkennen, die erforderlich gewesen wäre, um die Maßnahme in der urkundlichen und, wenn diese nicht mehr feststellbar ist, in der bisherigen Größe und Bauweise in Holz auszuführen. Der Wert der zuerkannten Holzmenge darf den Wert der Baustoffe, die unter Beachtung wirtschaftlicher Grundsätze für die ordnungsgemäße Ausführung der Maßnahme erforderlich sind, nicht übersteigen. Im Fall der Verbauung eines Gewässers durch eine Wassergenossenschaft im Sinn des Wasserrechtsgesetzes 1959, gebührt den Eigentümern von werkholzberechtigten Liegenschaften und von Trennstücken daraus im Rahmen des Anspruches gemäß dem ersten Satz Holz am Stock im Wert von 50 % der von ihnen an die Wassergenossenschaft zu leistenden Interessentenbeiträge. Zum angemessenen Ausgleich für den zuerkannten Holzbezug ruht der Anspruch auf Bedarfsholz, ausgenommen Elementarholz, für die von der Maßnahme erfassten Teile der Baulichkeit auf die Dauer der Haltbarkeit der verwendeten Baustoffe.

§ 8 Sbg. EFRG § 8


(1) Wenn die urkundlich gebührende Menge an Brennholz in dem nach der Regulierungsurkunde dafür bestimmten Sortiment nicht gedeckt werden kann, ist der Verpflichtete gehalten, auch höherwertiges Holz als Brennholz abzugeben, wobei 1,68 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz mit mindestens 18 cm Zopfstärke gleichzuhalten sind. Wenn das höherwertige Rundholz lang ausgeformt und im Festmaß gemessen wird, sind 1,79 Raummeter Brennholz einem Festmeter Nadelnutzholz gleichzuhalten.

(2) Eine Umrechnung ist nur dann unzulässig, wenn die Regulierungsurkunde ausdrücklich bestimmt, dass bei Fehlen des für Brennholzzwecke in erster Linie zu verwendenden urkundlich bestimmten Sortiments der Abgang durch höherwertiges Holz zu decken ist.

(3) Wenn das urkundlich gebührende Brennholz im Einforstungswald nicht aufgebracht werden kann, steht dem Verpflichteten das Recht zu, dasselbe an einem für den Berechtigten nicht ungünstiger gelegenen Ort außerhalb des Einforstungswaldes anzuweisen. Dabei hat der Verpflichtete das Einvernehmen mit dem Berechtigten herzustellen.

§ 8a Sbg. EFRG


Gemeinsame Anweisung von Holz- oder Streugebühren

 

§ 8a

 

Werden Holz- oder Streugebühren von zwei oder mehreren Berechtigten zum gemeinsamen Bezug angemeldet, soll die verpflichtete Partei eine gemeinsame Anweisung vornehmen. Die gemessene Gesamtmenge ist den einzelnen Berechtigten im Verhältnis der von ihnen jeweils angemeldeten Mengen anzurechnen.

§ 9 Sbg. EFRG


Kultursicherung

 

§ 9

 

(1) Der im § 37 des Forstgesetzes 1975, vorgeschriebene Schutz des Waldes gegen das Weidevieh hat erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen, wenn die Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Die Verpflockung ist nur statthaft, wo sie mit Rücksicht auf die Neigungsverhältnisse und die Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche durchführbar ist und eine wesentliche Beschädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh ausschließt und wenn nicht eine für den Verpflichteten weniger nachteilige Maßnahme zum Schutz der Kulturen und zur Schaffung von Weidemöglichkeiten getroffen werden kann. Wird die Verzäunung oder Verpflockung von der Agrarbehörde angeordnet, hat der Verpflichtete das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand und an einem oder mehreren für die Verwendung möglichst günstigen Orten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Anstelle von Zaunholz kann der Verpflichtete Ersatzstoffe kostenlos beistellen.

(2) Sämtliche zur Vornahme der Sicherungen erforderliche Arbeitsleistungen haben die Berechtigten auf ihre eigenen Kosten zu tragen. Sie sind, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, auf die Berechtigten im Verhältnis ihrer Weidetiere aufzuteilen. Dies gilt auch für die Kosten der Abhütung.

§ 10 Sbg. EFRG


Gegenleistung

 

§ 10

 

Die in den Urkunden festgelegten und nicht abgelösten Gegenleistungen werden ohne Unterschied, ob ein Verfahren nach diesem Gesetz eingeleitet wird oder nicht, in der Weise neu festgesetzt, daß ein Kreuzer österreichischer Währung 9 Cent gleichzustellen ist. Die Gegenleistungen sind in Zusammenhang mit einer Ergänzungsregulierung oder auch außerhalb einer solchen auf Antrag der Verpflichteten oder des Berechtigten in Geld abzulösen. Der Jahresbetrag der Gegenleistung ist mit dem gemäß § 33 Abs. 2 geltenden Zinsfuß zu kapitalisieren.

§ 11 Sbg. EFRG


Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung,

Ablösung oder Sicherung

 

§ 11

 

Die Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten bildet das durch Übereinkommen festgelegte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

§ 12 Sbg. EFRG


II. Abschnitt

 

Ergänzungsregulierung und Regulierung

 

Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung

 

§ 12

 

(1) Die Ergänzungsregulierung hat sich auf den im § 11 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Eine Schmälerung oder Erweiterung der urkundlich festgelegten Rechte darf durch die Ergänzungsregulierung nicht eintreten. Eine Ergänzungsregulierung nur für einen Teil der Berechtigten ist nur zulässig, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt im Rahmen des gemäß § 11 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese lückenhaft oder mangelhaft sind oder die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

§ 13 Sbg. EFRG


Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten

 

§ 13

 

Die Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken:

a)

auf die Angabe der Holz- und Streubezugsorte und erforderlichenfalls der Holzart;

b)

auf die Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;

c)

auf die allfällige genauere Bestimmung der Menge und Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezuge;

d)

auf die allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert und eine solche Änderung ohne Gefährdung der Nachhaltigkeit des jährlichen Ertrages möglich ist;

e)

auf Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;

f)

auf die Elementarholzbezüge und die ersatzweisen (subsidiären) Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.

§ 14 Sbg. EFRG


§ 14

 

Der Preis für den entgeltlichen Bezug von Holz und Streu (§ 13 lit. c) ist den zur Zeit des Verfahrens bestehenden Verhältnissen anzupassen. Wenn sich diese Verhältnisse in der Folge ändern, kann der Preis auf Antrag der Berechtigten oder des Verpflichteten abgeändert werden. Ein solcher Antrag kann jedoch, wenn nicht außerordentliche Verhältnisse vorliegen, nur jeweils nach Ablauf von 10 Jahren gestellt werden.

§ 15 Sbg. EFRG


§ 15

 

Bei der Bestimmung der Bezugsorte ist einerseits auf die möglichst leichte Bringung der Forstprodukte durch die Berechtigten, andererseits darauf Rücksicht zu nehmen, daß nicht einzelne Teile des belasteten Gebietes übermäßig in Anspruch genommen werden und sich hiedurch für die Zukunft eine Gefährdung der nachhaltigen Bedarfsdeckung in diesen Teilen ergibt.

§ 16 Sbg. EFRG


§ 16

 

Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Abmaß und des Bezuges im vor- oder nachhinein sind in erster Linie die Bestimmungen der Regulierungsurkunde maßgebend. Wenn die Regulierungsurkunde hierüber keine Bestimmungen enthält oder ihre Bestimmungen infolge der Bestandesverhältnisse nicht mehr durchführbar sind oder sich der Bedarf der berechtigten Liegenschaften hinsichtlich der einzelnen Holzsorten (Brenn-, Bau-, Zeug-, Werk-, Licht-, Zaunholz usw.) geändert hat, sind die einzelnen Arten des Holzbezuges und das Ausmaß für jede einzelne Art neu zu regeln; hiebei ist auf die nachhaltige Ertragsfähigkeit des belasteten Gutes hinsichtlich der einzelnen Holzsortimente entsprechend Rücksicht zu nehmen; es darf aber die Gesamtbelastung des Verpflichteten gegenüber der Urkunde ohne seine Zustimmung weder vergrößert noch ohne Zustimmung des Berechtigten verkleinert werden.

§ 17 Sbg. EFRG


§ 17

 

Anläßlich der Ergänzungsregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Zäune) den Berechtigten im Fall eines Brand- oder anderen Elementarereignisses gemäß der Regulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entgeltlicher Holzbezug gebührt, weiter, ob seit der Regulierung eine Vergrößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Fall ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre, und wie der nachhaltige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 45).

§ 18 Sbg. EFRG


Ergänzungsregulierungen von Weiderechten

 

§ 18

 

(1) Die Ergänzungsregulierung von Weiderechten hat sich insbesondere zu erstrecken:

a)

auf die Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der Weideausübung durch Aufforstungen;

b)

auf Rodungen und Schwendungen auf den nach der Regulierungsurkunde als (reine) Weide bestimmten Teilen des belasteten Gebietes;

c)

auf die Erhaltung oder Schaffung eines entsprechenden Bestockungsverhältnisses auf den nach der Regulierungsurkunde nicht als Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975, sondern als bestockte Weide anzusehenden Teilen;

d)

auf die Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung;

e)

auf Viehtränke und Durchtrieb;

f)

auf die Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl;

g)

auf die Anmeldung des aufzutreibenden Viehs und die Feststellung, ob die Übernahme fremden Viehs zum Auftrieb zulässig ist;

h)

auf die Errichtung von Zäunen, die Beistellung von Hirten und die Ausführung von Verpflockungen;

i)

auf die Anlage und Erhaltung von Wegen, Ställen, Wasserleitungen, Entwässerungen und Bewässerungen sowie auf sonstige Verbesserungen des Weidebetriebes;

k)

auf die Gestattung von Einständen und der Schneeflucht.

(2) Die Kosten der im Abs. 1 genannten Maßnahmen haben diejenigen zu tragen, zu deren Vorteil sie erfolgen. Die Aufteilung hat, wenn kein anderes Übereinkommen getroffen wird, im Verhältnis des daraus gezogenen Vorteils zu geschehen.

§ 19 Sbg. EFRG


Gruppenbildung

 

§ 19

 

Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet wird, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

§ 20 Sbg. EFRG


Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte

 

§ 20

 

(1) In Fällen, in denen die gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken keine genügende Bedeckung finden, ist unter den im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen Ersatz zu leisten. Wenn die belasteten Grundstücke Wald sind, tritt die Ersatzleistung ein, wenn die gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten Wald, sei es, weil der Wald in einer diese Rechte nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde, sei es infolge eines Verschuldens des Verpflichteten, keine genügende Bedeckung finden. Wenn die belasteten Grundstücke andere Grundstücke als Wald sind, tritt die Ersatzleistung nur im Fall eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2) In beiden vorbezeichneten Fällen ist für die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in der Regulierungsurkunde bezeichneten Aushilfsgrundstücke vorzusorgen. Wenn und insoweit auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Wenn ein Ersatz nicht erzielt und auch kein Übereinkommen der Parteien erreicht werden kann, ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

§ 21 Sbg. EFRG


Trennung von Wald und Weide

 

§ 21

 

(1) Im Fall der Ergänzungsregulierung ist eine vollständige oder teilweise Trennung von Wald und Weide, das ist die Verweisung aller oder einzelner Weiderechte auf ein Gebiet vorhandener oder erst zu schaffender reiner Weide unter gänzlicher Befreiung der restlichen belasteten Grundstücke oder von Teilen derselben von den Nutzungsrechten nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeit anzustreben. Zur Erzielung einer solchen Trennung können, wenn sie anders nicht durchführbar ist, auch bisher nicht belastete Grundstücke des Verpflichteten durch Übereinkommen oder, wenn ein solches nicht erzielbar ist, auch ohne Zustimmung des Verpflichteten herangezogen werden. Die Ermittlung erfolgt unter Anwendung des § 27. Wenn im Fall solcher Trennung der Berechtigte durch bessere Pflege des Reinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Bestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. Im Fall einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Berechtigungsziffer zugrunde zu legen.

(2) Auf die Errichtung und Erhaltung der notwendigen Zäune findet § 9 sinngemäß Anwendung.

(3) Über die Eigenschaft als Wald- oder Weideboden hat die Agrarbehörde nach Anhören der Forstbehörde unter möglichst weitgehender Rücksichtnahme auf deren Äußerung und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

§ 22 Sbg. EFRG


Umwandlung von Holz- und Streubezügen

 

§ 22

 

(1) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holz- und Streubezüge des Berechtigten in Holz- und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Berechtigten und Verpflichteten.

(2) Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften, daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert bleiben. Wenn die Holz- und Streuabgaben nicht verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die Agrarbehörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder aufheben.

(3) Die Menge der jährlichen Holz- und Streuabgabe ist auf Grund des durch die Regulierungsurkunde bestimmten oder auf Grund des gemäß § 16 neu festgestellten Ausmaßes der Nutzung unter Berücksichtigung des nachhaltigen Ertrages des Einforstungsgebietes (Bedeckungsmöglichkeit) in Geld festzustellen, wobei Aufwendungen des Berechtigten anzurechnen sind.

(4) Im Fall der Umwandlung hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes den Berechtigten zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an die bestimmten Abgabeorte zu liefern. Für die Abgabe sind solche Örtlichkeiten des verpflichteten Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die sich für die Aufbringung und Lagerung durch die Berechtigten eignen. Den Verpflichteten steht es frei, das Holz oder die Streu an einem für die Bringung durch die Berechtigten günstigen Abgabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu liefern.

(5) Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und inwieweit der Ersatz des Brenn- und Nutzholzes und der Waldstreu durch andere zweckdienende Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann angeordnet werden, wenn dadurch der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt wird und der Verpflichtete die Kosten der ersten Herstellung übernimmt, die für die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel durch die Berechtigten notwendig ist.

§ 23 Sbg. EFRG


Regulierung

 

§ 23

 

Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22 gelten, wenn eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, sinngemäß auch für die Regulierung der Nutzungsrechte.

§ 24 Sbg. EFRG


III. Abschnitt

 

Ablösung von Nutzungsrechten

 

Voraussetzungen und Formen der Ablösung

 

§ 24

 

(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitals erfolgen. Im Vereinbarungsweg kann das Ablösungskapital ganz oder teilweise in Holz geleistet werden. Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Gutes gefährdet wird oder wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.

(2) Die Ablösung ist insbesondere unzulässig, wenn

1.

durch die Ablösung die Arrondierung des verpflichteten Gutes zerstört oder dessen Bewirtschaftbarkeit erschwert werden würde; oder

2.

durch die Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten beeinträchtigt werden würden.

 

(3) Wenn keine Gründe vorliegen, die der Ablösung im Sinn der Abs 1 oder 2 entgegenstehen, können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst werden.

 

(4) Die Ablösung in Grund ist, wenn sie nach den vorstehenden Bestimmungen nicht unzulässig ist, insbesondere anzustreben, wenn das Nutzungsrecht nicht dauernd entbehrlich ist und durch die Ablösung eine Arrondierung des berechtigten Gutes erreicht werden kann.

§ 25 Sbg. EFRG


Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein

 

§ 25

 

(1) Bei der Ablösung von Nutzungsrechten durch Abtretung in Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, wenn keine andere Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten getroffen wird, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, das nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert. Die Abtretung von Grund hat mit tunlichster Bedachtnahme auf die Arrondierung des berechtigten und des verpflichteten Gutes zu erfolgen.

(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Ablösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.

§ 26 Sbg. EFRG


Ablösung von Waldnutzungsrechten

 

§ 26

 

Die Ablösung von Waldnutzungsrechten durch Abtretung von Waldgrundstücken ist in den Fällen, in welchen nach den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen und nach den Standortsverhältnissen die Erhaltung des Waldes das oberste Gebot sein muß, nur dann zulässig, wenn die nachhaltige Bewirtschaftung des Waldes gesichert ist. Insoweit Streubezugsrechte nicht durch die für andere Zwecke abgetretenen Waldgrundstücke gedeckt werden können, ist für deren Ablösung durch Abtretung von Wald die Zustimmung des Verpflichteten erforderlich.

§ 27 Sbg. EFRG § 27


(1) Zur Ablösung von Weiderechten durch Abtretung von Grund und Boden ist in erster Linie reine Weidefläche heranzuziehen, und zwar auch dann, wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Wenn diese Waldweiderechte so nicht gedeckt werden können, kann Waldboden, insoweit dessen Umwandlung in Weideboden zulässig ist, nach Anhörung der zuständigen Forstbehörde zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Der Kulturzustand der belasteten Grundstücke zur Zeit der Ablösung ist auf die Feststellung des Rechtsumfanges ohne Einfluß.

(2) Bei der Ermittlung des Weidefutterbedarfes (bei Waldweide unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der Regulierungsurkunde) ist stets von der Rasse, dem Alter, dem Gewicht und der Leistung jenes Rindes auszugehen, das die Grundlage für die Festsetzung des Weiderechtes gebildet hat (urkundliches Rind). Das gleiche gilt auch für die übrigen Viehgattungen.

(3) Das urkundliche Rind ist auf Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist die Kuheinheit mit 500 Kilogramm Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf ist jene Weidegrasmenge anzusehen, die als Trockenfutter eine Mittelheumenge von 15 Kilogramm ergeben würde.

(4) Bei der Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist grundsätzlich nur der bei den gegebenen klimatischen und Bodenverhältnissen unter Zugrundelegung einer normalen pfleglichen Bewirtschaftung erreichbare Ertrag als Grundlage anzunehmen.

(5) Der bei der Umrechnung der einzelnen Tiergattungen auf das Normalrind sowie bei der Ertragsschätzung auf den belasteten Flächen und auf den Ablösungsgrundstücken einzuhaltende Vorgang richtet sich nach den für das technische Verfahren bei der Agrarbehörde bestehenden Vorschriften.

§ 28 Sbg. EFRG § 28


(1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten. Die Geldabgeltung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen sind insbesondere die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien zu berücksichtigen. Auf die Bewertung der Nutzungsrechte ist § 33 anzuwenden.

(3) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld abzugeltende Differenz den halben Wert der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist erforderlich, wenn der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.

(4) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus der das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Bewirtschaftung mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen. Die Zustimmung des Berechtigten zur Einlösung ist erforderlich, wenn der Wert der einzulösenden Restfläche ein Viertel des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte übersteigt.

§ 29 Sbg. EFRG


Bücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes

 

§ 29

 

(1) Die auf dem verpflichteten Gut haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstück haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs-, Entwässerungs- oder Weganlagen dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben.

(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrecht bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, das an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstück, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.

§ 30 Sbg. EFRG


Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gut

 

§ 30

 

(1) Das Ablösungsgrundstück ist im Gutsbestandsblatt als solches zu bezeichnen. Wenn es nicht der ehemals berechtigten Liegenschaft zugeschrieben wird, ist diese hiebei anzuführen. Die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes ist auch im Gutsbestandsblatt dieser Liegenschaft ersichtlich zu machen.

(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gut zusammen veräußert werden. Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

§ 31 Sbg. EFRG


Gesamtheit von Berechtigten

 

§ 31

 

(1) Wenn mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.

(2) Für diese Gemeinschaftsbesitzungen gilt das Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973.

(3) Im Fall des Vorliegens wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann die Ablösung auch durch Abtretung von Grundstücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbesondere dann, wenn zur Heimweide geeignete Weideflächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes infolge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heimweide schaffen kann.

§ 32 Sbg. EFRG


Ablösung in Geld; Zulässigkeit

 

§ 32

 

(1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit:

1.

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, z. B. auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;

2.

die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind;

oder

3.

die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.

(2) Statt Geld kann im Vereinbarungsweg auch ganz oder teilweise Holz geleistet werden.

§ 33 Sbg. EFRG


Ermittlung der Entschädigung

 

§ 33

 

(1) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes sind gegebenenfalls auch von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen zu berücksichtigen.

§ 34 Sbg. EFRG


Anlage der Entschädigung

 

§ 34

 

 

(Entfallen auf Grund von LGBl Nr 14/2002)

§ 35 Sbg. EFRG


Ablösung von Gegenleistungen

 

§ 35

 

Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben nach dem im § 33 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.

§ 36 Sbg. EFRG


Gewerbeholz

 

§ 36

 

(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug für die Ausübung eines auf einer berechtigten Liegenschaft betriebenen Gewerbes in der Regulierungsurkunde eingeräumt wurde.

(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Parteien- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 24) und seines Ausmaßes.

(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 2) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.

(4) Wenn ein Gewerbeholzbezug urkundlich nicht ziffernmäßig festgesetzt worden ist, gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den Haus- und Gutsbedarf übersteigt. Der Ermittlung ist der Haus- und Gutsbedarf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft gleicher Größe und Lage zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde zugrunde zu legen.

§ 37 Sbg. EFRG


IV. Abschnitt

 

Sicherung von Nutzungsrechten

 

Aufforstung und andere Verwendung von Weideboden

 

§ 37

 

(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur aufgeforstet werden, wenn es von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Aufforstung auf Grund bestehender Gesetze behördlich angeordnet wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte ist durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft sicherzustellenden Rente auszugleichen.

(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen, wenn dies zur Sicherung ihrer Weiderechte erforderlich ist.

(3) Wird Weideboden durch andere Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, ist den Berechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfall von der Agrarbehörde unter Anwendung des Forstgesetzes 1975 nach Anhörung der Forstbehörde festgestellt.

(5) Entscheidungen nach den vorstehenden Absätzen, die eine Grundfläche einer anderen Benutzungsart zuordnen als nach dem Grenzkataster, sind dem Vermessungsamt zur Kenntnis zu bringen.

§ 38 Sbg. EFRG


Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

 

§ 38

 

(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnutzung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan hat die Agrarbehörde vom Standpunkt dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975 zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen im Einvernehmen mit der Forstbehörde zu entscheiden.

(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers mit Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(3) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.

(4) Die Agrarbehörde kann von Amts wegen oder auf Einschreiten der Berechtigten auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihr Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente gewährt wird.

§ 39 Sbg. EFRG


§ 39

 

Vor der Entscheidung und Verfügung nach § 37 ist die Forstbehörde zu hören, desgleichen vor der Entscheidung nach § 38 Abs. 3, wenn es sich um Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 handelt.

§ 40 Sbg. EFRG


Vorausbezüge und Beschränkungen der Bezüge

 

§ 40

 

(1) Vorausbezüge von Holz- und Streugebühren sind zulässig, wenn durch sie der Holzvorrat des Waldes nicht gefährdet und die Gebühren anderer Berechtigter nicht beeinträchtigt werden oder wenn sie zur Vermeidung drohender Restringierungen erforderlich sind. Vereinbarungen zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten über Vorausbezüge von Holz- oder Streugebühren sind der Agrarbehörde vom Verpflichteten anzuzeigen, wenn die Vorausbezüge einen Zeitraum von zehn Jahren überschreiten. Die Anzeige der Vereinbarungen hat Angaben über die Regulierungsurkunde, die berechtigte Liegenschaft, den Stand des Forstkontos, die Menge der im Voraus bezogenen Gebühren und deren Zuordnung auf die Sortimente sowie das Jahr, mit dessen Ablauf der Vorausbezug endet, zu enthalten. Der Vorausbezug kann einem neuen Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nur dann entgegengehalten werden, wenn der Vorausbezug für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum geleistet oder der Agrarbehörde angezeigt worden ist.

(2) Bei größeren Schadensfällen in hochbelasteten Einforstungsgebieten kann die Agrarbehörde die Eingeforsteten zur Abnahme angemessener Vorausbezüge verhalten. Für größere Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an eingeforsteten Baulichkeiten können vom Berechtigten Vorausbezüge auf die auch erst in der nächstfolgenden Abrechnungsperiode zustehende Bau- und Zeugholzgebühr im erforderlichen Ausmaß in Anspruch genommen werden.

(3) Wenn das Erträgnis des belasteten Grundes zeitlich oder bleibend unzureichend ist, die urkundlichen Gebühren aller Nutzungsberechtigten zu decken, müssen sich diese, wenn nicht ein anderes Übereinkommen getroffen wird oder im Fall dauernder Unzulänglichkeit des belasteten Grundes eine Ablösung des unbedeckten Teiles nicht erfolgt, einen verhältnismäßigen Abzug unbeschadet eines allfälligen Ersatzanspruches nach § 20 gefallen lassen.

(4) Ist die Kürzung durch unrichtige forsttechnische Ansätze im Wirtschafts- und Hiebsplan entstanden, so haben die Berechtigten im Fall eines nachträglichen Überschusses einen Anspruch auf Nachbezug bis zur Höhe der Unterschiedsmenge zwischen dem gekürzten und dem vollen Bezug, jedoch auf höchstens drei Wirtschaftsdezennien zurück.

§ 41 Sbg. EFRG


Ersatzleistungen für Nutzungsrechte

 

§ 41

 

(1) Die Bestimmungen des § 20 finden auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.

(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.

§ 42 Sbg. EFRG


Sicherstellung der Rentenbezugsrechte

 

§ 42

 

(1) Die in den §§ 37 und 41 bezeichneten Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind im Gutsbestandsblatt der Grundbuchseinlage dieses Gutes ersichtlich zu machen.

(2) Die Absonderung ist nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Die Genehmigung ist nur insoweit zu erteilen, als der Erwerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 3 Abs. 2).

§ 43 Sbg. EFRG


Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten

 

§ 43

 

Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehöriger Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein.

§ 44 Sbg. EFRG


§ 44

 

Die Belastung mit Nutzungsrechten muß ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

§ 45 Sbg. EFRG


V. Abschnitt

 

Elementarholzbezug

 

§ 45

 

(1) Steht einer Liegenschaft nach der Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung einer durch Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baulichkeit zu, so hat der Berechtigte zur Geltendmachung des Anspruches den Elementarschaden dem Verpflichteten zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monates nach Kenntnis des Schadensfalles zu erfolgen.

(2) Die Agrarbehörde hat innerhalb eines Monates nach Einlangen eines Antrages auf Zuerkennung eines Elementarholzbezuges und der hiefür erforderlichen Unterlagen (Bauplan, Holzauszug u. dgl.) eine Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Diese hat sich insbesondere auf folgende Umstände zu beziehen:

1.

Ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Regulierungsurkunde ein Anspruch auf Holz besteht;

2.

auf die Feststellung der für das Ausmaß der zu gewährenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse der Baulichkeit zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde sowie zur Zeit des Elementarereignisses;

3.

auf die Größe und Bauweise, in welcher die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit wieder hergestellt werden soll;

4.

auf die Menge des abzugebenden Holzes unter Berücksichtigung der nach der Regulierungsurkunde sich allenfalls ergebenden Abzugsposten und des allenfalls nach der Regulierungsurkunde zu leistenden Entgeltes;

5.

auf die für den Fall einer gänzlichen Zerstörung des Baues durch ein neuerliches Elementarereignis gemäß Abs. 6 höchstens in Betracht kommende Gebühr, wobei die nach der Regulierungsurkunde zulässigen, jedoch erst im Zeitpunkt des neuerlichen Elementarereignisses ziffernmäßig feststellbaren Abzüge vorläufig außer acht zu lassen sind.

Wenn bei der Verhandlung oder innerhalb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen nicht zustande kommt oder ein Übereinkommen von der Agrarbehörde nicht genehmigt wird (§ 53), hat die Agrarbehörde über den Elementarholzbezug und ein nach der Regulierungsurkunde allenfalls zu leistendes Entgelt zu entscheiden. Hiefür gelten die Abs. 3 bis 6.

(3) Das Höchstausmaß der Elementarholzgebühr (Elementarholzhöchstmenge) bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Regulierungsurkunde eingebaut war. Bestehen Unklarheiten hierüber, sind die Feststellungen der Sachverständigengutachten maßgebend, die der Regulierungsurkunde zugrunde liegen. Wenn solche nicht vorhanden sind, hat die Agrarbehörde auf Grund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu entscheiden.

(4) Wenn der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten zur Regulierungsurkunde festgelegten oder in Ermangelung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise erfolgt, gebührt dem Berechtigten im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge das zur Verbauung gelangende Holz, allenfalls vermindert um die sich aus der Regulierungsurkunde ergebenden Abzüge (Abbruchholz, Eigenwald, gemäß § 5 Abs. 5 aufgespeicherte laufende Bezüge usw.). Bei der Festsetzung des tatsächlichen Bezuges können geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, die zur Teilung, Zusammenlegung oder sonstigen Änderung der Baulichkeiten führen, berücksichtigt werden.

(5) Wird die eingeforstete Baulichkeit ganz oder zum Teil mit anderem Material als Holz wiederaufgebaut, so gebührt im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge trotzdem jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die mit anderem Material ausgeführten Teile in Holz herzustellen; der Berechtigte kann jedoch an deren Stelle die Bezahlung eines entsprechenden Geldbetrages verlangen.

(6) Im Fall eines neuerlichen Elementarschadens darf der neue Elementarholzbezug für die hievon betroffenen Baulichkeiten im Rahmen der Elementarholzhöchstmenge die für deren bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustand nötige Holzmenge nicht übersteigen. Für Zerstörungen oder Beschädigungen von Teilen, die aus anderem Material als Holz hergestellt worden sind, ist jedoch eine Entschädigung bis zur Höchstmenge in Geld oder Holz zu gewähren.

(7) Die bei der Bemessung des Elementarholzbezuges ermittelte Höchstmenge (Abs 3) ist in einem Anhang zur Regulierungsurkunde ersichtlich zu machen.

(8) Das gebührende Holz ist den Berechtigten vom Verpflichteten ehestens tunlichst in der Nähe der Baulichkeit und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und zwar, wenn die Regulierungsurkunde oder ein Übereinkommen nicht anderes bestimmt, am Stock. Im Streitfall entscheidet die Agrarbehörde. Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.

(9) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall, wenn

1.

die beschädigte oder zerstörte Baulichkeit vor der Meldung des Schadensfalles (Abs. 1) wiederhergestellt worden ist, oder

2.

wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eingetreten ist, der Anspruch nicht geltend gemacht worden ist.

§ 46 Sbg. EFRG


§ 46

 

Auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten hat die Agrarbehörde auch außerhalb eines Regulierungsverfahrens die Baulichkeiten, für die dem Berechtigten ein Elementarholzanspruch zusteht, und die Elementarholzhöchstmenge festzustellen. Den seit der Regulierung an den Baulichkeiten eingetretenen Änderungen (Teilung, Zusammenlegung, Auflassung, Untergang) ist hiebei Rechnung zu tragen.

§ 47 Sbg. EFRG § 47


(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, die in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, der Gesetze vom 11. April 1919, LGBl. Nr. 47, vom 2. Mai 1919, LGBl. Nr. 57, und dieses Gesetzes in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

§ 48 Sbg. EFRG § 48


(1) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde, abgesehen von den Ausnahmen gemäß Abs 3, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungskreis die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrechtlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören.

(2) Soweit nicht anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes) anzuwenden.

(3) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde sind ausgeschlossen:

a)

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern;

b)

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues;

c)

die landesrechtlichen Angelegenheiten des Baurechtes einschließlich der Raumordnung, des Naturschutzes, des Elektrizitätsrechtes, des Jagd- und Fischereirechtes, des Grundverkehrs und des öffentlichen Straßenrechtes.

§ 90 Abs 8 bis 10 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 findet sinngemäß Anwendung.

§ 49 Sbg. EFRG


Allgemeine Verfahrensbestimmungen

 

§ 49

 

(1) Im Verfahren nach diesem Gesetz finden die Vorschriften des Agrarverfahrensgesetzes 1950, Anwendung.

(2) Sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Abgabe und den Widerruf von Parteierklärungen und den Abschluß von Vergleichen, die Wirksamkeit von Anträgen, die Bindung der Rechtsnachfolger an Parteierklärungen und Verfahrenshandlungen, die Vermessung und die bücherlichen Eintragungen während des Verfahrens die Bestimmungen der §§ 93 bis 95, 98, 99 und 101 bis 103 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 sinngemäß.

§ 50 Sbg. EFRG § 50


(1) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten findet auf Antrag oder von Amts wegen statt.

(2) Der Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann gestellt werden:

a)

vom Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft,

b)

vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, im Fall zweier berechtigter Liegenschaften von einem der beiden Eigentümer insgesamt oder nur für seine Nutzungsrechte und im Fall mehrerer berechtigter Liegenschaften von der Mehrheit ihrer Eigentümer insgesamt oder von jedem Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte.

(3) Wenn die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft im Miteigentum mehrerer Personen steht, sind für die Erklärungen der Miteigentümer hinsichtlich des Antrages und im weiteren Verfahren die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums maßgebend. Wenn die verpflichtete oder berechtigte Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 ist, gelten dessen Vorschriften für die Willensbildung der Agrargemeinschaft. Wenn mehrere berechtigte Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jede Liegenschaft eine Stimme zu.

(4) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen stattfinden, wenn dies öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer größeren Anzahl der Berechtigten oder einer berechtigten oder verpflichteten Agrargemeinschaft erfordern. Die Bestimmungen des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 über die gleichzeitige Durchführung solcher Verfahren bei Zusammenlegungen, Teilungen und Regulierungen werden hiedurch nicht berührt.

(5) Parteien im Verfahren sind die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften.

(6) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen nach diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

(7) Nach der Einleitung des Verfahrens (Abs 8) kann die Agrarbehörde, wenn es im Hinblick auf die große Zahl der Parteien des Verfahrens zweckmäßig erscheint, einen Ausschuß der Parteien zur Beratung der Behörde in allgemein berührenden wirtschaftlichen Fragen bilden. Die Zahl der Mitglieder wird von der Agrarbehörde bestimmt. Die Ausschußmitglieder sind in einer von der Agrarbehörde einzuberufenden und zu leitenden Parteienversammlung von den Parteien aus ihrer Mitte mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu wählen. Kommt auf diese Art ein Ausschuß nicht zustande, so bestimmt die Agrarbehörde nach Anhören der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die Mitglieder des Ausschusses.

(8) Das Verfahren zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung ist durch Bescheid der Agrarbehörde allgemein als Einforstungsverfahren einzuleiten und nach grundbücherlicher Durchführung des Ergebnisses ebenso abzuschließen. Diese Bescheide sind den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern zuzustellen; ihre Rechtskraft ist kundzumachen. Von der Einleitung eines Einforstungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn der Agrarbehörde Parteienübereinkommen zur Genehmigung vorgelegt oder von der Agrarbehörde Parteienübereinkommen beurkundet werden.

(9) Ob eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde nicht im Einleitungsbescheid, sondern auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(10) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat. Über den Plan ist mit den Parteien eine Verhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfähiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.

(11) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Bescheide über die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung, sind in einer Haupturkunde zusammenzufassen. Wenn der Plan unangefochten in Rechtskraft erwachsen oder durch Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts nicht abgeändert worden ist, kann er als Haupturkunde verwendet werden.

(12) Wenn eine Berichtigung in Geltung bleibender Regulierungsurkunden erforderlich ist, ist sie von der Agrarbehörde in diesen Urkunden durchzuführen.

§ 50a Sbg. EFRG § 50a


(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide

(§ 21)

1.

auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

2.

auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

3.

auf die Landschaft und

4.

auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind.

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides über die Trennung von Wald und Weide durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide unter Rodung einer Fläche von mehr als 20 ha sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs 5, die Salzburger Landesumweltanwaltschaft und die Standortgemeinde unter Anschluss der Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Die Landesumweltanwaltschaft kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Sie hat Parteistellung mit den Rechten nach § 50b Abs 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind die für jene Angelegenheiten zuständigen Behörden, die gemäß § 48 Abs 3 von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.

§ 50b Sbg. EFRG § 50b


(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat zu enthalten:

1.

eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere

a)

die Abgrenzung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);

b)

die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;

2.

eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 50a Abs 1);

3.

die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;

4.

eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;

5.

eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 4;

6.

eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Plans zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Der Landesumweltanwaltschaft und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von vier Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Plans der Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jede Person kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der Salzburger Landes-Zeitung oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu erücksichtigen.

(7) Der Bescheid über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die Parteien gemäß § 50 Abs 5 und 6, die Landesumweltanwaltschaft mit den Rechten nach Abs 9, die Standortgemeinde und gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen, soweit sie im Land Salzburg zur Ausübung der Parteirechte befugt sind, mit den Rechten nach Abs 10.

(9) Die Landesumweltanwaltschaft ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.

(10) Eine Umweltorganisation gemäß Abs 8 ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, als subjektiv-öffentliches Recht im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß Abs 4 schriftlich Einwendungen erhoben hat, sowie gegen Bescheide der Agrarbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (Art 132 Abs 5 B-VG) und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Art 133 Abs 8 B-VG) zu erheben.

(11) Die Bestimmungen der Abs 1 bis 10 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens zur Ablösung von Weiderechten gemäß § 27.

§ 51 Sbg. EFRG


Übergangsverfügungen

 

§ 51

 

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen, wenn dem baldigen Abschluß des Verfahrens Hindernisse entgegenstehen, die Ausübung von Nutzungsrechten durch eine einstweilige Verfügung (Provisorium) vorläufig regeln sowie solche Verfügungen zum Zweck eines angemessenen Überganges in die neue Ordnung treffen. Derartige Verfügungen können vor als auch nach Einleitung eines Neuregulierungs-, Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens und auch im Sicherungsverfahren getroffen werden.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.

§ 52 Sbg. EFRG


Richtigstellung des Grundbuches und des

Grenz- oder Grundsteuerkatasters

 

§ 52

 

(1) Auf die Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters finden die Bestimmungen des § 104 Abs. 1, 2, 5 erster Satz und Abs. 6 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973 sinngemäß Anwendung.

(2) Wenn durch einen rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in einem solchen Fall nicht.

(3) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigungen des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden für Grundstücke sinngemäß Anwendung, die nicht im Grundbuch eingetragen sind.

§ 53 Sbg. EFRG


Parteienübereinkommen

 

§ 53

 

(1) Parteienübereinkommen über die Ausübung oder Ablösung der Nutzungsrechte bedürfen der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen Übereinkommen über Vorausbezüge.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Parteienübereinkommen gesetzwidrig ist oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widerspricht oder geeignet ist, erhebliche offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden. Die Ablösung eines Nutzungsrechtes darf insbesondere nicht genehmigt werden, wenn der Ablösebetrag den Wert des abgelösten Nutzungsrechtes (§ 33 Abs 2) erheblich unterschreitet.

§ 53a Sbg. EFRG § 53a


(1) Über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde nach diesen Gesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht in Senaten, die aus einem Richter als Vorsitzendem, einem weiteren Richter als Berichterstatter sowie einem fachkundigen Laienrichter (§ 7 S.LVwGG) bestehen. Zu fachkundigen Laienrichtern sind von der Landesregierung Landesbedienstete mit Erfahrung in Angelegenheiten der Bodenreform in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Zu fachkundigen Laienrichtern dürfen nur Landesbedienstete des Dienststandes bestellt werden, gegen die, wenn sie Landesbeamte sind, kein Disziplinarverfahren anhängig ist. Sie haben der Bestellung zu fachkundigen Laienrichtern Folge zu leisten.

(3) Die Funktion als fachkundiger Laienrichter ruht:

1.

während einer Außerdienststellung;

2.

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten;

3.

während des Ausbildungs-, Präsenz- und Zivildienstes; oder

4.

wenn es sich um einen Landesbeamten handelt, von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss oder während einer Suspendierung.

(4) Das Landesverwaltungsgericht hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Gesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 54 Sbg. EFRG


VII. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Strafbestimmungen

 

§ 54

 

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte gemäß § 1 Abs 3 oder einstweiligen Verfügungen gemäß § 51 Abs 1 zuwiderhandelt;

2.

Weidevieh in größerer als der zustehenden Zahl oder in anderer als der zugelassenen Gattung oder außerhalb der zulässigen Weidezeit auftreibt; oder

3.

Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt, entfernt oder versetzt.

Diese Verwaltungsübertretungen sind von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis 2.200 € oder für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.

(2) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG).

§ 55 Sbg. EFRG


Stempel- und Rechtsgebühren

 

§ 55

 

Gemäß § 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 sind alle zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Verhandlungsschriften, Beilagen, Rechtsurkunden, Erklärungen, Ausfertigungen, Bescheide (Erkenntnisse), Vergleiche und Legalisierungen, insolange hievon kein anderer Gebrauch gemacht wird, ferner die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermögensübertragungen, Rechtserwerbungen und bücherlichen Eintragungen von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 56 Sbg. EFRG


Verweisungen

 

§ 56

 

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), BGBl Nr 39, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2003;

2.

Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005;

3.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 149/2006;

4.

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2006.

 

(2) Die Verweisungen auf das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

§ 57 Sbg. EFRG


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 26 vom 28. Jänner 2012, in der Fassung der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl Nr L 124 vom 25. April 2014.

§ 58 Sbg. EFRG


Inkrafttreten nach der Wiederverlautbarung 1986

novellierter Bestimmungen und

Übergangsbestimmungen dazu

 

§ 58

 

(1) Die §§ 6 und 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 80/1991 treten mit 21. November 1991 in Kraft.

 

(2) § 10 in der Fassung der Kundmachung LGBl Nr 22/1994 ist mit 9. März 1994 in Kraft getreten.

 

(3) Die §§ 10, 34 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

 

(4) Die §§ 3 Abs 2 und 3, 4 Abs 3, 5 Abs 2 und 4, 6 bis 8, 10, 12 Abs 2, 24 Abs 2 bis 4, 25 Abs 3, 33 Abs 2, 48 Abs 1, 50 Abs 8, 50a, 50b, 53 Abs 2 und 54 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 14/2002 treten mit 1. März 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 außer Kraft. Die neuen Bestimmungen mit Ausnahme des § 54 Abs 1 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind.

 

(5) Der Agrarbehörde gemäß § 34 Abs 2 in der bis zum 1. März 2002 geltenden Fassung überwiesene Entschädigungsbeträge sind dem Eigentümer der bisher berechtigten Liegenschaft nach Ablauf von drei Monaten ab dem genannten Zeitpunkt zurück zu überweisen.

§ 59 Sbg. EFRG


(1) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 7, 8 Abs 1, 8a, 9 Abs 1, 18 Abs 1, 25 Abs 1, 28, 29 Abs 2, 31 Abs 2, 33 Abs 2, 38 Abs 1, 40 Abs 1, 45 Abs 7, 49 Abs 1, 50a Abs 4, 50b Abs 8 bis 11, 53 Abs 1, 54 Abs 2, 56 und 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2007 treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 25 Abs 3 außer Kraft.

(2) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 2 und 3, 25 Abs 1, 28, 33 Abs 2, 50a Abs 4 und 50b Abs 8 bis 11 sind auch auf Verfahren anzuwenden, die zu dem im Abs 6 bestimmten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Die §§ 40 Abs 1 und 53 Abs 1 finden auf Vorausbezüge Anwendung, die der Agrarbehörde seit dem 1. Jänner 2003 angezeigt worden sind.

(4) Die §§ 1 Abs 2, 27 Abs 5, 47, 48, 50 Abs 11, 50a Abs 5 und 50b Abs 9 und 10 sowie 53a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(6) § 8 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 81/2018 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft und ist auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Ab diesem Zeitpunkt sind bestehende Vereinbarungen über Umrechnungsschlüssel im Sinn des § 8 Abs 1 erster Satz in der Fassung vor dem Gesetz LGBl Nr 81/2018 nicht mehr anzuwenden.

(7) § 57 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 33/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger Einforstungsrechtegesetz (Sbg. EFRG) Fundstelle


Salzburger Einforstungsrechtegesetz
StF: LGBl Nr 74/1986 (WV)

Änderung

LGBl Nr 105/1987 (DFB)

LGBl Nr 80/1991

LGBl Nr 22/1994 (VfGH)

LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

LGBl Nr 14/2002 (Blg LT 12. GP: RV 82, AB 218, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 37/2005 (VfGH)

LGBl Nr 71/2007 (Blg LT 13. GP: RV 549, AB 601, jeweils 4. Sess)

LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

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