§ 37 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

IV. Abschnitt

 

Sicherung von Nutzungsrechten

 

Aufforstung und andere Verwendung von Weideboden

 

§ 37

 

(1) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur aufgeforstet werden, wenn es von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Diese Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn die Aufforstung auf Grund bestehender Gesetze behördlich angeordnet wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte ist durch die Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf der verpflichteten Liegenschaft sicherzustellenden Rente auszugleichen.

(2) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen, wenn dies zur Sicherung ihrer Weiderechte erforderlich ist.

(3) Wird Weideboden durch andere Verwendung vorübergehend der Weidenutzung entzogen, ist den Berechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

(4) Ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück als Weideboden oder Waldboden zu gelten hat, wird im Zweifelsfall von der Agrarbehörde unter Anwendung des Forstgesetzes 1975 nach Anhörung der Forstbehörde festgestellt.

(5) Entscheidungen nach den vorstehenden Absätzen, die eine Grundfläche einer anderen Benutzungsart zuordnen als nach dem Grenzkataster, sind dem Vermessungsamt zur Kenntnis zu bringen.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Sbg. EFRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Sbg. EFRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Sbg. EFRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Sbg. EFRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Sbg. EFRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EFRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Sbg. EFRG
§ 38 Sbg. EFRG