§ 38 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke

 

§ 38

 

(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnutzung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan hat die Agrarbehörde vom Standpunkt dieses Gesetzes und des Forstgesetzes 1975 zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und über dessen Genehmigung unter Bedachtnahme auf allfällige Einwendungen im Einvernehmen mit der Forstbehörde zu entscheiden.

(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plan vorgesehenen Betriebsvorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers mit Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegungen die Ansprüche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(3) Über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehörde.

(4) Die Agrarbehörde kann von Amts wegen oder auf Einschreiten der Berechtigten auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihr Einsicht in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstige auf die Nutzungsrechte bezughabende Dokumente gewährt wird.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 38 Sbg. EFRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 Sbg. EFRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 38 Sbg. EFRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 38 Sbg. EFRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 38 Sbg. EFRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. EFRG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 37 Sbg. EFRG
§ 39 Sbg. EFRG