§ 44 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

§ 44

 

Die Belastung mit Nutzungsrechten muß ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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