§ 32 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Ablösung in Geld; Zulässigkeit

 

§ 32

 

(1) Die Ablösung der Nutzungsrechte in Geld ist nur dann zulässig, wenn und insoweit:

1.

das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder durch die Zuweisung eines solchen Grundstückes ein wesentliches Wirtschaftserschwernis für den Berechtigten eintreten würde. Soweit diese Unfähigkeit eines belasteten Grundes ausschließlich auf vom Verpflichteten nicht verschuldete Ursachen zurückzuführen ist, z. B. auf Elementarereignisse, kann die Ablösung nicht begehrt werden;

2.

die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind;

oder

3.

die Rechte durch Eintritt eines dauernden Ersatzes für das berechtigte Gut nicht mehr notwendig sind.

(2) Statt Geld kann im Vereinbarungsweg auch ganz oder teilweise Holz geleistet werden.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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