§ 56 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Verweisungen

 

§ 56

 

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze gelten als solche auf die zitierte Stammfassung oder die Fassung, die sie durch Änderungen bis zu der im Folgenden letztzitierten erhalten haben:

1.

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955), BGBl Nr 39, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 112/2003;

2.

Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005;

3.

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl Nr 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 149/2006;

4.

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 123/2006.

 

(2) Die Verweisungen auf das Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

In Kraft seit 01.10.2007 bis 31.12.9999
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