§ 19 Sbg. EFRG

Sbg. EFRG - Salzburger Einforstungsrechtegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Gruppenbildung

 

§ 19

 

Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet wird, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

In Kraft seit 26.09.1986 bis 31.12.9999
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