Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die in § 5 Abs. 2 SBBG genannten Datenarten sind wie folgt zu erfassen:Die in Paragraph 5, Absatz 2, SBBG genannten Datenarten sind wie folgt zu erfassen:
1.Ziffer einsSonstige Geschäftszahl: Anzuführen sind die Geschäftszahlen der einzelnen Kooperations- und Informationsstellen gemäß § 3 SBBG sowie der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Vor- und Nachzahlen.Sonstige Geschäftszahl: Anzuführen sind die Geschäftszahlen der einzelnen Kooperations- und Informationsstellen gemäß Paragraph 3, SBBG sowie der Staatsanwaltschaften, einschließlich der Vor- und Nachzahlen.
2.Ziffer 2Betriebssitz: Dieser umfasst neben der Anschrift auch alle verfügbaren Kontaktdaten (wie Telefonnummern, E-Mail, Homepage) des Unternehmers.
3.Ziffer 3Firmenbuchnummer: Diese umfasst auch die Firmenbuchnummern, die von ausländischen Registern geführt werden. Dabei ist, soweit bekannt, das jeweilige Land, allenfalls auch das Bundesland zu vermerken.
4.Ziffer 4Betriebsgegenstand: Es ist anzuführen, ob der Betriebsgegenstand eine Bautätigkeit umfasst.
5.Ziffer 5Personaldaten gemäß Z 1 der das Unternehmen vertretenden Personen, bei welchen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen: Neben den gesellschaftsrechtlichen Vertretern ist auch der berufsmäßige steuerliche Vertreter zu erfassen.Personaldaten gemäß Ziffer eins, der das Unternehmen vertretenden Personen, bei welchen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen: Neben den gesellschaftsrechtlichen Vertretern ist auch der berufsmäßige steuerliche Vertreter zu erfassen.
6.Ziffer 6Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug: Die Erfassung erfolgt mittels Angabe des (potentiellen) strafrechtlichen Tatbestandes sowie durch kurze Beschreibung des Verdachtes im Anmerkungsfeld.
7.Ziffer 7Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben: Als Basisdaten der Beschäftigungsverhältnisse ist die Anzahl der zum Zeitpunkt der Datenerfassung beschäftigten Dienstnehmer anzugeben.
(2)Absatz 2,Zur Datenverarbeitung befugt sind nur die von den Kooperationsstellen sowie von den Staatsanwaltschaften namhaft gemachten Personen.
(3)Absatz 3,Die von den Informationsstellen übermittelten Daten werden von jener Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft erfasst, die diese erhalten hat.
(4)Absatz 4,Die Datenbank ist so ausgestaltet, dass eine Weitergabe von Daten und die Einsicht auf diese Daten auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften im Sinne deren örtlichen Zuständigkeit beschränkt werden kann.
In Kraft seit 28.06.2019 bis 31.12.9999
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