§ 6 SBBDB-VO (Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten), Inbetriebnahme - JUSLINE Österreich
§ 6 SBBDB-VO Inbetriebnahme
SBBDB-VO - Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank erfolgt mit 1. Jänner 2019.
In Kraft seit 28.06.2019 bis 31.12.9999
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