§ 4 SBBDB-VO (Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten), Datenlöschung - JUSLINE Österreich
§ 4 SBBDB-VO Datenlöschung
SBBDB-VO - Zeitpunkt der Aufnahme der Sozialbetrugsdatenbank sowie die nähere Vorgangsweise bei der Verarbeitung von Daten
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist.Nach Ablauf von fünf Jahren nach der ersten Datenerfassung werden personenbezogene Daten automationsunterstützt gelöscht, sofern nicht Absatz 2, anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Bei Verurteilungen nach den §§ 153c bis 153e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen.Bei Verurteilungen nach den Paragraphen 153 c bis 153 e StGB sind personenbezogene Daten nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintritt der Rechtskraft zu löschen.
(3)Absatz 3,Erfasste Datenarten sind von den aktenführenden Kooperationsstellen unverzüglich zu löschen, sofern sich der Sozialbetrugsverdacht nicht bestätigt.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für erfasste Datenarten, die von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften eigenständig verarbeitet werden, sofern nicht andere von den Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Die Protokolldaten (§ 3 Abs. 4) sind jedenfalls nach Löschung der verarbeiteten Daten zu löschen.Die Protokolldaten (Paragraph 3, Absatz 4,) sind jedenfalls nach Löschung der verarbeiteten Daten zu löschen.
In Kraft seit 28.06.2019 bis 31.12.9999
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