Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen. Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen.
Die Inbetriebnahme der Sozialbetrugsdatenbank erfolgt mit 1. Jänner 2019.