Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen. Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 SBBG sind in der beim Bundesministerium für Finanzen geführten Sozialbetrugsdatenbank elektronisch zu erfassen.
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