Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Kooperations- und Informationsstellen
(1)Absatz eins,Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
(2)Absatz 2,Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1.Ziffer einsdas Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
2.Ziffer 2der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),der Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
3.Ziffer 3die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
7.Ziffer 7die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
(3)Absatz 3,Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörden,
2.Ziffer 2die Gewerbebehörden und
3.Ziffer 3die Arbeitsinspektion.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024,)
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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