Gesamte Rechtsvorschrift SBBG

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz

SBBG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 SBBG Allgemeine Bestimmungen


Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist die Verstärkung der Abwehr, Verhinderung und Verfolgung von Sozialbetrug (Sozialbetrugsbekämpfung) und damit die Sicherstellung, dass selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeiten zu vorschriftsgemäßen Bedingungen im Sinne des Schutzes der Arbeitnehmer/innen, des Sozialsystems und des fairen Wettbewerbs ausgeübt werden. Illegale Verhaltensweisen insbesondere in Verbindung mit Erwerbstätigkeiten – entsprechend ihren wirtschaftlichen und sozialen Folgen – sollen durch verbesserte Koordination und wirksame Kontrollen der zuständigen Behörden und Einrichtungen bekämpft werden.

§ 2 SBBG Anwendungsbereich


Sozialbetrug im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen, Dienstgebern/Dienstgeberinnen versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern/Bezieherinnen von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977 (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen dienen, insbesondere, wenn Sozialbetrug im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet alle Verhaltensweisen, die eine Verletzung von Pflichten zum Gegenstand haben, die Dienstnehmern/Dienstnehmerinnen, Dienstgebern/Dienstgeberinnen versicherungspflichtigen Selbständigen im Zusammenhang mit der Erbringung oder Ausführung von Dienst- oder Werkleistungen und Beziehern/Bezieherinnen von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen auferlegt sind und die der Sicherung des Sozialversicherungsbeitrags-, des Steuer- sowie des Zuschlagsaufkommens nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, und dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz 1977 (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, und dem Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen dienen, insbesondere, wenn

  1. 1.Ziffer einsder/die Dienstgeber/in vorsätzlich Beiträge eines/einer Dienstnehmers/in zur Sozialversicherung dem berechtigten Versicherungsträger vorenthält, oder
  2. 2.Ziffer 2jemand die Anmeldung einer Person zur Sozialversicherung in dem Wissen, dass die in Folge der Anmeldung auflaufenden Sozialversicherungsbeiträge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder
  3. 3.Ziffer 3jemand die Meldung einer Person zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) in dem Wissen, dass die in Folge der Meldung auflaufenden Zuschläge nicht vollständig geleistet werden sollen, vornimmt, vermittelt oder in Auftrag gibt, oder
  4. 4.Ziffer 4Personen gewerbsmäßig zur selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung angeworben, vermittelt oder überlassen werden, oder
  5. 5.Ziffer 5eine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Z 4) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt wird, odereine größere Zahl illegal erwerbstätiger Personen (Ziffer 4,) beschäftigt oder mit der selbstständigen Durchführung von Arbeiten beauftragt wird, oder
  6. 6.Ziffer 6Personen zur Sozialversicherung mit dem Vorsatz angemeldet werden, Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

§ 3 SBBG Behördenkooperation


Kooperations- und Informationsstellen
  1. (1)Absatz eins,Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
  2. (2)Absatz 2,Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. 1.Ziffer einsdas Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
    2. 2.Ziffer 2der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),der Träger der Krankenversicherung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
    3. 3.Ziffer 3die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
    4. 4.Ziffer 4die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH,
    5. 5.Ziffer 5die Sicherheitsbehörden,
    6. 6.Ziffer 6das Arbeitsmarktservice und
    7. 7.Ziffer 7die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
  3. (3)Absatz 3,Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
    1. 1.Ziffer einsdie Bezirksverwaltungsbehörden,
    2. 2.Ziffer 2die Gewerbebehörden und
    3. 3.Ziffer 3die Arbeitsinspektion.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2024)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024,)

§ 4 SBBG Zusammenarbeit


  1. (1)Absatz eins,Die Kooperations- und Informationsstellen haben im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur Sozialbetrugsbekämpfung zusammenzuwirken und sich gegenseitig zu unterstützen.
  2. (2)Absatz 2,Die Kooperations- und Informationsstellen sind verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einseinen Verdacht auf Sozialbetrug den zuständigen Kooperationsstellen möglichst frühzeitig zu melden,
    2. 2.Ziffer 2für den regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch mit anderen Kooperations- und Informationsstellen zu sorgen, und
    3. 3.Ziffer 3ihre Ermittlungen und Amtshandlungen bei der Verfolgung von Verstößen nach Möglichkeit aufeinander abzustimmen sowie bei Sachverhaltsermittlungen und Kontrollen koordiniert vorzugehen.
  3. (3)Absatz 3,Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Umsetzung der in Abs. 2 genannten Verpflichtungen haben das Amt für Betrugsbekämpfung, die Träger der Krankenversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, die Sicherheitsbehörden und das Arbeitsmarktservice jeweils einen/eine Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragte/n für jedes Bundesland zu bestellen.Zur Erleichterung der Kontaktaufnahme und der Umsetzung der in Absatz 2, genannten Verpflichtungen haben das Amt für Betrugsbekämpfung, die Träger der Krankenversicherung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH, die Sicherheitsbehörden und das Arbeitsmarktservice jeweils einen/eine Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragte/n für jedes Bundesland zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4,Für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung wird ein Beirat unter der Leitung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtet, dem jeweils ein/e Vertreter/in des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse und die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH angehören.
  5. (5)Absatz 5,Aufgabe des Beirats ist die Verbesserung der Bekämpfung des Sozialbetrugs. Dazu zählen insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsDiskussion allgemeiner Probleme im Zusammenhang mit der Sozialbetrugsbekämpfung,
    2. 2.Ziffer 2Erörterung von Trends und Entwicklungen sowie Erarbeitung und Bewertung möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sozialbetrugsbekämpfung (wie etwa eine Weiterentwicklung von Ermittlungsmethoden)
    3. 3.Ziffer 3Festlegung gemeinsamer Prioritäten in der Sozialbetrugsbekämpfung; Entwicklung eines gemeinsamen Aktionsplans zur verbesserten Bekämpfung von Sozialbetrug,
    4. 4.Ziffer 4Festlegung von Empfehlungen für den Aufgabenbereich der Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragten gemäß Abs. 3,Festlegung von Empfehlungen für den Aufgabenbereich der Sozialbetrugsbekämpfungsbeauftragten gemäß Absatz 3,,
    5. 5.Ziffer 5Festlegung von Handlungsleitfäden sowie Ablaufbeschreibungen, um die Zusammenarbeitsverpflichtungen des Abs. 2 in spezifischen Konstellationen zu konkretisieren.Festlegung von Handlungsleitfäden sowie Ablaufbeschreibungen, um die Zusammenarbeitsverpflichtungen des Absatz 2, in spezifischen Konstellationen zu konkretisieren.
  6. (6)Absatz 6,Der Beirat hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Er ist vom/von der Vorsitzenden des Beirates einzuberufen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Beirat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
  7. (7)Absatz 7,Beschlüsse sind mit der absoluten Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Beirates zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Das Nähere über die Sitzungen und die Beschlussfassung hat die vom Beirat zu beschließende Geschäftsordnung zu bestimmen. Für die Beschlussfassung der Geschäftsordnung und jede ihrer Änderungen ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Beirates erforderlich.
  8. (8)Absatz 8,Der Beirat kann Vertreter/innen der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie andere Experten/Expertinnen anhören. Für die im Abs. 5 Z 3 genannten Aufgaben des Beirates haben die angeführten Interessenvertretungen ein Anhörungsrecht.Der Beirat kann Vertreter/innen der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der Vereinigung der Österreichischen Industrie sowie andere Experten/Expertinnen anhören. Für die im Absatz 5, Ziffer 3, genannten Aufgaben des Beirates haben die angeführten Interessenvertretungen ein Anhörungsrecht.

§ 5 SBBG Sozialbetrugsdatenbank – Datenaustausch


  1. (1)Absatz eins,Zur Bekämpfung von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des § 2 durch Unternehmen haben bei Vorliegen eines solchen Sozialbetrugsverdachts sowie bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nach § 8 die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der jeweiligen Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Zuständigkeit erforderlich ist. Der Datenaustausch hat über die Datenbank gemäß Abs. 2 zu erfolgen und ist auf die im Abs. 2 genannten Datenarten beschränkt.Zur Bekämpfung von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, durch Unternehmen haben bei Vorliegen eines solchen Sozialbetrugsverdachts sowie bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens nach Paragraph 8, die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften einander alle für dessen Prüfung erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung zu stellen, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der gesetzmäßigen Aufgaben der jeweiligen Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzmäßigen Zuständigkeit erforderlich ist. Der Datenaustausch hat über die Datenbank gemäß Absatz 2, zu erfolgen und ist auf die im Absatz 2, genannten Datenarten beschränkt.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugsfällen nach § 2 durch Unternehmen sowie für die Ermittlung von Scheinunternehmen eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank sind die Daten über natürliche und juristische Personen zu verarbeiten, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des § 2 durch Unternehmen sowie für das Vorliegen von Scheinunternehmen nach § 8 ergeben. Die zu erfassenden Datenarten sind:Das Bundesministerium für Finanzen hat zum Zweck des Erfassens und der erleichterten Ermittlung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugsfällen nach Paragraph 2, durch Unternehmen sowie für die Ermittlung von Scheinunternehmen eine Sozialbetrugsdatenbank zu führen. In dieser Datenbank sind die Daten über natürliche und juristische Personen zu verarbeiten, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, durch Unternehmen sowie für das Vorliegen von Scheinunternehmen nach Paragraph 8, ergeben. Die zu erfassenden Datenarten sind:
    1. 1.Ziffer eins(früherer) Familienname, Geburtsname, Aliasnamen, Vornamen, Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sonstige Geschäftszahl, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen, ausgeübte Tätigkeit sowie Entlohnung,
    2. 2.Ziffer 2bei Unternehmen: Firmennamen, Betriebsnamen, Firmensitz, Betriebssitz, Betriebsstätten, Firmenbuchnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, DG-Nummer, Beitragskontonummer, Kennziffer des Unternehmensregisters nach § 25 Abs. 1 Z 7 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. I Nr. 163/1999, sonstige Geschäftszahl, Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb), Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit, sowie Personaldaten gemäß Z 1 der das Unternehmen vertretenden Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen,bei Unternehmen: Firmennamen, Betriebsnamen, Firmensitz, Betriebssitz, Betriebsstätten, Firmenbuchnummer, Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ZVR-Zahl, Gewerberegisternummer, DG-Nummer, Beitragskontonummer, Kennziffer des Unternehmensregisters nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesstatistikgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, sonstige Geschäftszahl, Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb), Betriebsgegenstand, Branchenzugehörigkeit, sowie Personaldaten gemäß Ziffer eins, der das Unternehmen vertretenden Person, bei der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug bestehen,
    3. 3.Ziffer 3die Darlegung der Anhaltspunkte für das Vorliegen von Sozialbetrug oder Scheinunternehmen,
    4. 4.Ziffer 4Schriftverkehr mit den Kooperationsstellen sowie weiteren Personen, Unternehmen und Behörden in Zusammenhang mit Ermittlungen und Nichtabwicklung von Geldtransaktionen sowie Zeitpunkt der Einleitung und der Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens durch das Amt für Betrugsbekämpfung und Zeitpunkt und die Art der Erledigung durch das Gericht oder die Staatsanwaltschaft,
    5. 5.Ziffer 5sonstige erforderliche Beweismittel (Niederschriften mit Zeugen, Beschuldigten, Dokumente, Rechnungen),
    6. 6.Ziffer 6Daten zu den einschlägigen Straftatbeständen sowie Höhe der nicht entrichteten Lohn- und Sozialabgaben, Zeitraum der Beschäftigung oder der sich aus der Sozialversicherungsanmeldung ergebende Beschäftigungszeitraum.
  3. (3)Absatz 3,Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Abs. 2 betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 9 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Abs. 2 auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen der Art. 24, 25 und 32 DSGVO sowie den §§ 50 und 54 DSG entspricht.Die Bundesrechenzentrum GmbH wird mit dem Betrieb der Datenbank gemäß Absatz 2, betraut. Diese gilt als Auftragsverarbeiter im Sinne von Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1, (im Folgenden: DSGVO) sowie im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,. Die Datenbank ist derart auszugestalten, dass eine Weitergabe von Daten gemäß Absatz 2, auf konkrete Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften beschränkt werden kann und den Anforderungen der Artikel 24, 25 und 32 DSGVO sowie den Paragraphen 50 und 54 DSG entspricht.
  4. (4)Absatz 4,Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Abs. 2 sowie Näheres über die Vorgangsweise bei der in den Abs. 1, 2, 5 und 7 vorgesehenen Verarbeitung von Daten in Hinblick auf die für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für die Verarbeitung von Daten gemäß den Abs. 1, 2, 5 und 7 hat die Verordnung Regelungen im Sinne der Art. 24, 25 und 32 DSGVO und der §§ 50 und 54 DSG, insbesondere über Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen vorzusehen.Der Zeitpunkt der Aufnahme der Datenbank gemäß Absatz 2, sowie Näheres über die Vorgangsweise bei der in den Absatz eins, 2, 5 und 7 vorgesehenen Verarbeitung von Daten in Hinblick auf die für die jeweilige Verarbeitung notwendigen Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen sind vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Für die Verarbeitung von Daten gemäß den Absatz eins, 2, 5 und 7 hat die Verordnung Regelungen im Sinne der Artikel 24, 25 und 32 DSGVO und der Paragraphen 50 und 54 DSG, insbesondere über Protokollierungen und Datensicherheitsmaßnahmen vorzusehen.
  5. (5)Absatz 5,Der Informations- und Datenaustausch erfolgt zwischen den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften über die Datenbank gemäß Abs. 2. Dabei haben die einzelnen Kooperationsstellen und die einzelnen Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit dem Erfassen der Daten und der dem Erfassen gleich zu haltenden Verarbeitung unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit nach Abs. 1 die Entscheidung zu treffen, welche Daten an welche andere Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft weitergegeben wird. Zum Zwecke der Durchführung von konkreten Ermittlungen, Amtshandlungen und Maßnahmen bei der Bekämpfung von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des § 2 durch Unternehmen sind die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften berechtigt, in die Sozialbetrugsdatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.Der Informations- und Datenaustausch erfolgt zwischen den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften über die Datenbank gemäß Absatz 2, Dabei haben die einzelnen Kooperationsstellen und die einzelnen Staatsanwaltschaften im Zusammenhang mit dem Erfassen der Daten und der dem Erfassen gleich zu haltenden Verarbeitung unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit nach Absatz eins, die Entscheidung zu treffen, welche Daten an welche andere Kooperationsstelle oder Staatsanwaltschaft weitergegeben wird. Zum Zwecke der Durchführung von konkreten Ermittlungen, Amtshandlungen und Maßnahmen bei der Bekämpfung von gerichtlich strafbarem Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, durch Unternehmen sind die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften berechtigt, in die Sozialbetrugsdatenbank auf automationsunterstütztem Weg Einsicht zu nehmen.
  6. (6)Absatz 6,Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 26 DSGVO und des § 47 DSG. Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Einrichtung, die die Ermittlungen führt, werden solche nicht geführt diejenige, die den Fall in der Datenbank angelegt hat. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens (§ 1 Abs. 2 StPO) ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt das Bundesministerium für Finanzen die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen unbeschadet der Haftungsbestimmungen des Art. 82 DSGVO und des § 29 DSG wahr.Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften sind für die Datenbank gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, DSGVO und des Paragraph 47, DSG. Die Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte treffen jene Einrichtung, die die Ermittlungen führt, werden solche nicht geführt diejenige, die den Fall in der Datenbank angelegt hat. Ab Anhängigkeit des Strafverfahrens (Paragraph eins, Absatz 2, StPO) ist nach den Bestimmungen der StPO vorzugehen. Für die Datenbank nimmt das Bundesministerium für Finanzen die sonstigen Pflichten des Verantwortlichen unbeschadet der Haftungsbestimmungen des Artikel 82, DSGVO und des Paragraph 29, DSG wahr.
  7. (7)Absatz 7,In der Datenbank gemäß Abs. 2 verarbeitete personenbezogene Daten eines konkreten Sozialbetrugsverdachts sowie eines Scheinunternehmensverdachts sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verarbeitung des ersten Datums in der Sozialbetrugsdatenbank zu löschen. Personenbezogene Daten von durch Strafgerichte in Bezug auf Sozialbetrug im Sinne des § 2 Verurteilten sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Verurteilung zu löschen. Sofern ersichtlich ist, dass sich der Sozialbetrugsverdacht oder Scheinunternehmensverdacht nicht bestätigt, sind die entsprechenden Daten unverzüglich zu löschen. Diese Löschungsverpflichtungen gelten auch für die bei den Kooperationsstellen verarbeiteten Daten. Die den Kooperationsstellen in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten datenschutzrechtlichen Ermächtigungen und auferlegten datenschutzrechtlichen Pflichten werden jedoch nicht berührt.In der Datenbank gemäß Absatz 2, verarbeitete personenbezogene Daten eines konkreten Sozialbetrugsverdachts sowie eines Scheinunternehmensverdachts sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Verarbeitung des ersten Datums in der Sozialbetrugsdatenbank zu löschen. Personenbezogene Daten von durch Strafgerichte in Bezug auf Sozialbetrug im Sinne des Paragraph 2, Verurteilten sind nach Ablauf von zehn Jahren ab der Verurteilung zu löschen. Sofern ersichtlich ist, dass sich der Sozialbetrugsverdacht oder Scheinunternehmensverdacht nicht bestätigt, sind die entsprechenden Daten unverzüglich zu löschen. Diese Löschungsverpflichtungen gelten auch für die bei den Kooperationsstellen verarbeiteten Daten. Die den Kooperationsstellen in anderen Rechtsvorschriften eingeräumten datenschutzrechtlichen Ermächtigungen und auferlegten datenschutzrechtlichen Pflichten werden jedoch nicht berührt.

§ 6 SBBG Ermittlungsbefugnisse der Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung


  1. (1)Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach § 2 durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.Die Staatsanwaltschaft kann bei der Verfolgung von gerichtlich strafbaren Sozialbetrugshandlungen nach Paragraph 2, durch Unternehmen die Hilfe des Amtes für Betrugsbekämpfung und seiner Organe in Anspruch nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Abs. 1 zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des § 196 Abs. 4 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, wahrzunehmen.Die im Absatz eins, genannten Behörden und Organe der Bundesfinanzverwaltung sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, Ermittlungen zu jedem ihnen zur Kenntnis gelangten Anfangsverdacht betreffend Straftaten nach Absatz eins, zu führen. In diesem Umfang werden sie im Dienste der Strafrechtspflege (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG) tätig und haben die in der Strafprozessordnung den Sicherheitsbehörden zukommenden Aufgaben und Befugnisse unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 196, Absatz 4, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, wahrzunehmen.

§ 7 SBBG Privatbeteiligung


Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu. Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den Paragraphen 153 c, bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.

§ 8 SBBG Maßnahmen gegen Scheinunternehmen


Verfahren zur Feststellung des Scheinunternehmens
  1. (1)Absatz eins,Scheinunternehmen ist ein Unternehmen, das vorrangig darauf ausgerichtet ist,
    1. 1.Ziffer einsLohnabgaben, Beiträge zur Sozialversicherung, Zuschläge nach dem BUAG oder Entgeltansprüche von Arbeitnehmer/inne/n zu verkürzen, oder
    2. 2.Ziffer 2Personen zur Sozialversicherung anzumelden, um Versicherungs-, Sozial- oder sonstige Transferleistungen zu beziehen, obwohl diese keine Erwerbstätigkeit aufnehmen, oder
    3. 3.Ziffer 3Belege zu verfälschen, zu verwenden, herzustellen, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern.
  2. (2)Absatz 2,Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist gegeben, wenn die Anhaltspunkte bei einer Gesamtbetrachtung ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach berechtigte Zweifel begründen, ob
    1. 1.Ziffer einsdie Anmeldung zur Sozialversicherung oder die Meldung bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vom Vorsatz getragen ist, die in Folge der Anmeldung oder Meldung auflaufenden Lohn- und Sozialabgaben oder Zuschläge nach dem BUAG zur Gänze zu entrichten, oder
    2. 2.Ziffer 2die Anmeldung zur Sozialversicherung vom Vorsatz getragen ist, dass die angemeldeten Personen eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
    Das Amt für Betrugsbekämpfung hat die Ermittlungen hinsichtlich des Verdachtes auf Vorliegen eines Scheinunternehmens im Sinne dieser Bestimmung durchzuführen.
  3. (2a)Absatz 2 a,Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vermuten lassen, dass die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens vorrangig den Zweck verfolgen, andere Unternehmen zu unterstützen, die in Abs. 1 Z 1 oder 2 genannten Handlungen zu setzen. Eine solche Unterstützung liegt insbesondere vor, wenn Rechnungen gelegt werden, denen keine ausreichenden Leistungen zugrunde liegen.Ein Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens ist auch gegeben, wenn sich konkrete Anhaltspunkte ergeben, die ihrem Gewicht, ihrer Bedeutung und ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach vermuten lassen, dass die Geschäftsbeziehungen des Unternehmens vorrangig den Zweck verfolgen, andere Unternehmen zu unterstützen, die in Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannten Handlungen zu setzen. Eine solche Unterstützung liegt insbesondere vor, wenn Rechnungen gelegt werden, denen keine ausreichenden Leistungen zugrunde liegen.
  4. (3)Absatz 3,Anhaltspunkte für einen Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsAuffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach § 42b ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,Auffälligkeiten im Rahmen einer Risiko- und Auffälligkeitsanalyse nach Paragraph 42 b, ASVG oder vergleichbaren Instrumenten,
    2. 2.Ziffer 2Unauffindbarkeit von für das Unternehmen tätigen Personen, die dem angegebenen Geschäftszweig entsprechen, an der der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebenen Adresse oder der im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift,
    3. 3.Ziffer 3Unmöglichkeit des Herstellens eines persönlichen Kontakts zu dem/der Rechtsträger/in oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin über die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschrift oder die der Bundesfinanzverwaltung oder dem Träger der Krankenversicherung nach dem ASVG zuletzt bekannt gegebene Adresse,
    4. 4.Ziffer 4Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden oder Beweismittel durch die dem Unternehmen zuzurechnenden Personen,
    5. 5.Ziffer 5Nichtvorhandensein von dem angegebenen Geschäftszweig angemessenen Betriebsmitteln oder Betriebsvermögen oder Dienstnehmern,
    6. 6.Ziffer 6Vorliegen nicht bloß geringer Rückstände an Sozialversicherungsbeiträgen, Zuschlägen nach dem BUAG oder Lohnabgaben.
  5. (4)Absatz 4,Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach § 7 Abs. 1a Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, sowie nach § 34, § 37b bis 38 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH und die Bundesgeschäftsstelle des AMS über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.Für die Feststellung der Scheinunternehmerschaft ist das Amt für Betrugsbekämpfung zuständig, welches bei Verdacht auf Vorliegen eines Scheinunternehmens diesen dessen Rechtsträger/in schriftlich mitzuteilen hat. Zum Zwecke der Klärung des Sachverhalts nach Paragraph 7, Absatz eins a, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, sowie nach Paragraph 34,, Paragraph 37 b, bis 38 Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, hat das Amt für Betrugsbekämpfung die IEF-Service GmbH und die Bundesgeschäftsstelle des AMS über das Bestehen eines Verdachts im Sinne des ersten Satzes schriftlich zu informieren.
  6. (5)Absatz 5,Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG, § 35 Abs. 7 und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, § 37 ZustG nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgersbewirkt – auch nach Abs. 6 – keine Änderung hinsichtlich der unmittelbaren Zustellung an den Rechtsträger . Eine Abschrift der Mitteilung ergeht nachrichtlich an den Insolvenzverwalter.Die Zustellung dieser Mitteilung hat nach dem 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, elektronisch ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Dabei gelten Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz ZustG, Paragraph 35, Absatz 7, und, soweit er sich auf eine elektronische Zustelladresse bezieht, Paragraph 37, ZustG nicht. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsträgersbewirkt – auch nach Absatz 6, – keine Änderung hinsichtlich der unmittelbaren Zustellung an den Rechtsträger . Eine Abschrift der Mitteilung ergeht nachrichtlich an den Insolvenzverwalter.
  7. (6)Absatz 6,Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. § 26 Abs. 2 zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.Ist die elektronische Zustellung nicht möglich, hat die physische Zustellung an die der Abgabenbehörde zuletzt bekannt gegebene Adresse und an eine allfällig im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift, die als Abgabestellen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG gelten, ohne Zustellnachweis zu erfolgen. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder das Dokument – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen werden konnte. Bei Zustellung durch einen Zustelldienst oder ein Organ einer Gemeinde gilt die Zustellung am dritten Werktag nach Übergabe an den Zustelldienst oder die Gemeinde als bewirkt. Paragraph 26, Absatz 2, zweiter Satz ZustG ist nicht anzuwenden.
  8. (7)Absatz 7,Gegen den mitgeteilten Verdacht kann binnen einer Woche ab Zustellung Widerspruch beim Amt für Betrugsbekämpfung erhoben werden. Der Widerspruch kann nur durch persönliche Vorsprache des/der Rechtsträgers/Rechtsträgerin oder dessen/deren organschaftlichen Vertreters/Vertreterin erfolgen. Die Verpflichtung zur persönlichen Vorsprache bleibt auch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eine unmittelbare Pflicht des Rechtsträgers bzw. dessen organschaftlichen Vertreters und kann diese nicht durch den Insolvenzverwalter vorgenommen werden.
  9. (8)Absatz 8,Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Abs. 5 und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.Wird kein Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Absatz 2, vorliegt, als Scheinunternehmen gilt. Für die Zustellung dieses Bescheids gelten die Absatz 5, und 6. Der rechtskräftige Bescheid ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
  10. (9)Absatz 9,Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Abs. 2 vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 102 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.Wird Widerspruch erhoben, hat das Amt für Betrugsbekämpfung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid festzustellen, dass das Unternehmen, hinsichtlich dessen ein Verdacht nach Absatz 2, vorliegt, als Scheinunternehmen gilt, oder das Verfahren einzustellen. Die Feststellung als Scheinunternehmen gilt als wichtiger Grund im Sinne des Paragraph 102, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Für die Zustellung dieses Bescheids gilt die der Bundesfinanzverwaltung zuletzt bekannt gegebene Adresse als Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG. Die physische Zustellung wird auch dann bewirkt, wenn die Voraussetzungen des ZustG in Bezug auf die Anwesenheit des/der Empfängers/Empfängerin oder eines/einer Vertreters/Vertreterin nicht vorliegen oder die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung – insbesondere wegen Unauffindbarkeit des/der Empfängers/Empfängerin – nicht in eine für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt, an der Abgabestelle zurückgelassen oder an der Eingangstüre angebracht werden konnte. Der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist allen Kooperationsstellen, der Gewerbebehörde und dem Auftragnehmerkataster Österreich zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen.
  11. (10)Absatz 10,Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum des Einzelunternehmers, UID-Nummer, Kennziffer des Unternehmensregisters nach § 25 Abs. 1 Z 7 Bundesstatistikgesetz, Veröffentlichungsdatum, Datum der Rechtskraft des Bescheides, Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt und Anschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Liste der rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen im Internet zu veröffentlichen (Identität, Firmenbuchnummer, Geburtsdatum des Einzelunternehmers, UID-Nummer, Kennziffer des Unternehmensregisters nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesstatistikgesetz, Veröffentlichungsdatum, Datum der Rechtskraft des Bescheides, Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt und Anschrift des Scheinunternehmens). Veröffentlichungen, die sich auf natürliche Personen beziehen, sind nach Ablauf von fünf Jahren nach der Veröffentlichung zu löschen.
  12. (11)Absatz 11,Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß § 3 Abs. 1 Z 15a des Firmenbuchgesetzes (FBG), BGBl. Nr. 10/1991, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG zu stellen.Handelt es sich beim Scheinunternehmen um einen im Firmenbuch eingetragene/n Rechtsträger/in, so ist der rechtskräftige Bescheid oder das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom Amt für Betrugsbekämpfung auch dem zuständigen Firmenbuchgericht zu übermitteln; dasselbe gilt für allfällige spätere Änderungen betreffend die Feststellung als Scheinunternehmen. Das Gericht hat aufgrund einer solchen Mitteilung von Amts wegen die Eintragung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15 a, des Firmenbuchgesetzes (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, vorzunehmen oder zu löschen. Handelt es sich beim Scheinunternehmen um eine Kapitalgesellschaft, so hat das Amt für Betrugsbekämpfung beim zuständigen Firmenbuchgericht gegebenenfalls auch einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG zu stellen.
  13. (12)Absatz 12,Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsFür die Mitteilung nach Abs. 4 gilt § 93 Abs. 3 bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.Für die Mitteilung nach Absatz 4, gilt Paragraph 93, Absatz 3, bis 6 BAO sinngemäß. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Erhebung des Widerspruchs das ordentliche Verfahren eingeleitet wird.
    2. 2.Ziffer 2Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach § 243 BAO beträgt eine Woche. § 245 Abs. 3 BAO gilt nicht.Die Frist für die Einbringung einer Beschwerde nach Paragraph 243, BAO beträgt eine Woche. Paragraph 245, Absatz 3, BAO gilt nicht.
    3. 3.Ziffer 3Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 308 Abs. 3 BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Abs. 7 versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach § 309 BAO beträgt sechs Wochen.Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 308, Absatz 3, BAO beträgt zwei Wochen. Soweit die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen den mitgeteilten Verdacht nach Absatz 7, versäumt wurde, hat die persönliche Vorsprache innerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung zu erfolgen. Die Frist nach Paragraph 309, BAO beträgt sechs Wochen.
    4. 4.Ziffer 4Gegen Bescheide nach den Abs. 8 und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.Gegen Bescheide nach den Absatz 8, und 9 sind Beschwerden an das Bundesfinanzgericht zulässig. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen.
    5. 5.Ziffer 5Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat abweichend von § 262 Abs. 2 BAO zu unterbleiben, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat abweichend von Paragraph 262, Absatz 2, BAO zu unterbleiben, wenn das Amt für Betrugsbekämpfung die Beschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

§ 8a SBBG Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen


  1. (1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung kann mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen anordnen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Transaktion ein Unternehmen betrifft, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 erstellt wurde. die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erstellt wurde.
    Das Amt für Betrugsbekämpfung kann – auch nachträglich – vorsehen, dass ein bestimmter Betrag davon ausgenommen ist, wenn Anhaltspunkte für durch Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistungen vorliegen. Bei diesem Betrag ist auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt abzustellen. Von der Anordnung zur Nicht-Abwicklung ausgenommen ist die Abbuchung der laufenden Kontoführungskosten.
  2. (2)Absatz 2,Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Abs. 1 Z 1 kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.
  3. (3)Absatz 3,Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, sind über Maßnahmen nach Abs. 1 zu verständigen.Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, sind über Maßnahmen nach Absatz eins, zu verständigen.
  4. (4)Absatz 4,Der Bescheid nach Abs. 1 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Für die Zustellung an den Kontoinhaber gilt § 8 Abs. 5 und 6. Der Vorgang der Nicht-Abwicklung der Transaktionen hat kostenfrei zu erfolgen.Der Bescheid nach Absatz eins, ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Für die Zustellung an den Kontoinhaber gilt Paragraph 8, Absatz 5, und 6. Der Vorgang der Nicht-Abwicklung der Transaktionen hat kostenfrei zu erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

§ 9 SBBG Haftung für Entgelt


  1. (1)Absatz eins,Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach Paragraph 8, handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.
  2. (2)Absatz 2,Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Arbeitnehmer jedes weiteren beauftragten Unternehmens, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Absatz eins, erstreckt sich auf die Arbeitnehmer jedes weiteren beauftragten Unternehmens, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.

§ 10 SBBG Schlussbestimmungen


Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11 SBBG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut, hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder §§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1 und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister für Justiz, die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,der Paragraphen eins, 2, 3, 4, 5, Absatz eins, und 3 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Inneres, der Bundesminister für Justiz, die Bundesministerin für Gesundheit und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  2. 2.Ziffer 2 des § 5 Abs. 2 und des § 8a der Bundesminister für Finanzen, des Paragraph 5, Absatz 2 und des Paragraph 8 a, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3des § 6 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz,des Paragraph 6, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Justiz,
  4. 4.Ziffer 4 des § 7 der Bundesminister für Justiz, des Paragraph 7, der Bundesminister für Justiz,
  5. 5.Ziffer 5des § 8 der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz unddes Paragraph 8, der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Arbeit, Soziales, und Konsumentenschutz und
  6. 6.Ziffer 6des § 9 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.des Paragraph 9, der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

§ 12 SBBG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 8 Abs. 10 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 12 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 5,, Paragraph 5, Absatz 3, 4, 6 und 7 sowie Paragraph 8, Absatz 10, in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 2 und 4 Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 Z 1, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 Z 5, § 6 Abs. 1 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 2, Abs. 3 Z 2 und 3, Abs. 4, Abs. 7 bis 9, Abs. 11 und Abs. 12 Z 4, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. § 5 Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5,, Paragraph 6, Absatz eins, samt Überschrift, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer 2 und 3, Absatz 4,, Absatz 7 bis 9, Absatz 11 und Absatz 12, Ziffer 4,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft. Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5,§ 3 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2, 5 und 7, § 6, § 7, § 8 Abs. 1 bis 5, 7 und 10, § 8a samt Überschrift, § 9 und § 11 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft. Das AMS hat spätestens ab 1. Juli 2025 die Datenbank nach § 5 zu nutzen.Paragraph 3, Absatz 2, und 3, Paragraph 4, Absatz 3,, Paragraph 5, Absatz eins, 2, 5, und 7, Paragraph 6,, Paragraph 7,, Paragraph 8, Absatz eins, bis 5, 7 und 10, Paragraph 8 a, samt Überschrift, Paragraph 9 und Paragraph 11, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2024, treten mit 1. September 2024 in Kraft. Das AMS hat spätestens ab 1. Juli 2025 die Datenbank nach Paragraph 5, zu nutzen.
  6. (6)Absatz 6,§ 3 Abs. 2 Z 5 bis 7, § 8 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 6 und Abs. 12 Z 5, § 8a Abs. 1 Schlussteil und Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, bis 7, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 3, Ziffer 6 und Absatz 12, Ziffer 5,, Paragraph 8 a, Absatz eins, Schlussteil und Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7,§ 5 Abs. 2, § 7, § 9 samt Überschrift, § 9a samt Überschrift sowie § 11 Z 2 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 7,, Paragraph 9, samt Überschrift, Paragraph 9 a, samt Überschrift sowie Paragraph 11, Ziffer 2 und 6 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2026,, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.

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