Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht ein Unternehmer eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen, wenn er
1.Ziffer einsin die gemäß § 4 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1 und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 15 Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erfüllt,in die gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3, Paragraph 6, Absatz 3, oder Paragraph 15, Absatz eins und 4 gebotenen vorvertraglichen Informationen falsche Angaben aufnimmt oder die Informationspflichten gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
2.Ziffer 2gegen eine der in § 4, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 4 oder § 15 Abs. 1, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,gegen eine der in Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz 3 und 4, Paragraph 9, Absatz 4, oder Paragraph 15, Absatz eins, 2 und 4 getroffenen Anordnungen über die Art der Informationserteilung verstößt,
3.Ziffer 3dem Reisenden entgegen § 6 Abs. 1 keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,dem Reisenden entgegen Paragraph 6, Absatz eins, keine den darin vorgesehenen Anforderungen entsprechende Vertragsausfertigung oder -bestätigung zur Verfügung stellt,
4.Ziffer 4nicht alle gemäß § 6 Abs. 2 vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,nicht alle gemäß Paragraph 6, Absatz 2, vorgesehenen oder falsche Angaben in einen Pauschalreisevertrag aufnimmt,
5.Ziffer 5es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 6 Abs. 5 die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 6, Absatz 5, die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
6.Ziffer 6nicht entsprechend § 7 Abs. 2 über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,nicht entsprechend Paragraph 7, Absatz 2, über die Kosten der Übertragung des Pauschalreisevertrags informiert,
7.Ziffer 7es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 7 Abs. 3 einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 7, Absatz 3, einen Beleg über die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten auszustellen,
8.Ziffer 8nicht entsprechend § 8 oder § 9 über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,nicht entsprechend Paragraph 8, oder Paragraph 9, über die Änderung des Pauschalreisevertrags informiert,
9.Ziffer 9gegen seine Erstattungspflicht nach § 9 Abs. 3 oder § 10 Abs. 4 verstößt,gegen seine Erstattungspflicht nach Paragraph 9, Absatz 3, oder Paragraph 10, Absatz 4, verstößt,
10.Ziffer 10es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß § 13 weiterzuleiten,es unterlässt, die Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden des Reisenden gemäß Paragraph 13, weiterzuleiten,
11.Ziffer 11es unterlässt, dem Reisenden gemäß § 14 Abs. 1 Beistand zu leisten.es unterlässt, dem Reisenden gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beistand zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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