§ 13 PRG Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

PRG - Pauschalreisegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026

Der Reisende kann Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten, über den er den Pauschalreisevertrag geschlossen hat. Der Reisevermittler hat diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiterzuleiten. Für die Einhaltung von Fristen gilt eine Erklärung des Reisenden über solche Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden mit ihrem Eingang beim Reisevermittler auch als dem Reiseveranstalter zugegangen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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