§ 17 PRG Haftung für Buchungsfehler

PRG - Pauschalreisegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026

Ein Reiseveranstalter, ein Reisevermittler, ein Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, sowie ein Unternehmer, der Reiseleistungen erbringt, haften jeweils für Fehler aufgrund technischer Mängel im Buchungssystem, die ihnen jeweils zuzurechnen sind. Wenn sich ein solcher Unternehmer bereit erklärt hat, die Buchung einer Pauschalreise oder von Reiseleistungen, die Teil verbundener Reiseleistungen sind, zu veranlassen, haftet er auch für Fehler, die er während des Buchungsvorgangs macht. Ein Unternehmer haftet aber nicht für Buchungsfehler, die dem Reisenden zuzurechnen sind oder die durch unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände verursacht werden.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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