Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Der Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in § 11 Abs. 7 umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durchDer Reiseveranstalter hat einem Reisenden in Schwierigkeiten — wozu auch der in Paragraph 11, Absatz 7, umschriebene Fall zählt — unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu leisten, insbesondere durch
1.Ziffer einsdie Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularischen Beistand und
2.Ziffer 2Unterstützung des Reisenden bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und bei der Suche nach Ersatzreisearrangements.
(2)Absatz 2,Der Reiseveranstalter kann für seinen Beistand eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Reisende die Schwierigkeiten vorsätzlich oder fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Diese Vergütung darf die dem Veranstalter tatsächlich entstandenen Kosten nicht überschreiten.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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