Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Die dem Reisenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.Die dem Reisenden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach § 4 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht zu tragen.Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht zu tragen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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