Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Reiseleistungen sind
1.Ziffer einsdie Beförderung einer Person,
2.Ziffer 2die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht,
3.Ziffer 3die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, unddie Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 263 vom 09.10.2007 Seite 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, Amtsblatt Nummer L 403 vom 30.12.2006 Seite 18, und
4.Ziffer 4jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Z 1, 2 oder 3 ist.jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist.
(2)Absatz 2,1. Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn
a)Litera adiese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder
b)Litera bdiese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,
aa)Sub-Litera, a, ain einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,
bb)Sub-Litera, b, bzu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,
cc)Sub-Litera, c, cunter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,
dd)Sub-Litera, d, dnach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder
ee)Sub-Litera, e, edem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.
2.Ziffer 2Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten LeistungenEine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 4, kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen
a)Litera akeinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen (Z 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oderkeinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen (Ziffer 3,), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder
b)Litera berst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 ausgewählt und erworben werden.
3.Ziffer 3Machen touristische Leistungen 25 vH oder mehr des Gesamtwerts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinn der Z 2 lit. a darstellen.Machen touristische Leistungen 25 vH oder mehr des Gesamtwerts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinn der Ziffer 2, Litera a, darstellen.
(3)Absatz 3,Pauschalreisevertrag ist ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.
(4)Absatz 4,Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.
(5)Absatz 5,1. Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Unternehmer dafür Folgendes vermittelt:
a)Litera aanlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder
b)Litera bin gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.
2.Ziffer 2Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Abs. 1 Z 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Z 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Absatz eins, Ziffer 4, vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Ziffer 3,), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.
3.Ziffer 3Machen touristische Leistungen 25 vH oder mehr des Werts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinn der Z 2 darstellen.Machen touristische Leistungen 25 vH oder mehr des Werts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinn der Ziffer 2, darstellen.
(6)Absatz 6,Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.
(7)Absatz 7,Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, Sub-Litera, e, e, die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.
(8)Absatz 8,Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.
(9)Absatz 9,Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt.Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach Paragraph eins, KSchG zukommt.
(10)Absatz 10,Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinn von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinn von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 376 vom 27.12.2006 Seite 36.
(11)Absatz 11,Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
(12)Absatz 12,Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(13)Absatz 13,Vertragswidrigkeit ist die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.
(14)Absatz 14,Vertriebsstellen sind
1.Ziffer einsalle Geschäftsräume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,
2.Ziffer 2Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie
3.Ziffer 3Telefondienste.
(15)Absatz 15,Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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