§ 1 PRG

PRG - Pauschalreisegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über
    1. 1.Ziffer einsPauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
    2. 2.Ziffer 2Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
    3. 3.Ziffer 3Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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