Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024
(1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
bb)Sub-Litera, b, b„Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
cc)Sub-Litera, c, c„Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
dd)Sub-Litera, d, d„Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
ee)Sub-Litera, e, e„Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).
(2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.
In Kraft seit 07.12.2023 bis 31.12.9999
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