§ 31 PO Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder

bb)

„Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder

cc)

„Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder

dd)

„Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder

ee)

„Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
    2. 2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
      4. d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
        1. aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
        2. bb)Sub-Litera, b, b„Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
        3. cc)Sub-Litera, c, c„Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
        4. dd)Sub-Litera, d, d„Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
        5. ee)Sub-Litera, e, e„Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).
  2. (2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

Stand vor dem 06.12.2023

In Kraft vom 12.05.2016 bis 06.12.2023
(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:

1.

Bei drei Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert) und

c)

„Mathematik“ (standardisiert);

2.

bei vier Klausurarbeiten:

a)

„Slowenisch“ (standardisiert),

b)

„Deutsch“ (standardisiert),

c)

„Mathematik“ (standardisiert) und

d)

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

aa)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder

bb)

„Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder

cc)

„Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder

dd)

„Biologie und Umweltkunde“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder

ee)

„Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).

(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

  1. (1)Absatz einsAbweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:Abweichend von Paragraph 12, hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsBei drei Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert) und
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert);
    2. 2.Ziffer 2bei vier Klausurarbeiten:
      1. a)Litera a„Slowenisch“ (standardisiert),
      2. b)Litera b„Deutsch“ (standardisiert),
      3. c)Litera c„Mathematik“ (standardisiert) und
      4. d)Litera dnach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
        1. aa)Sub-Litera, a, a„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder
        2. bb)Sub-Litera, b, b„Latein (vierjährig)“ (am Gymnasium, standardisiert) oder
        3. cc)Sub-Litera, c, c„Darstellende Geometrie“ (am Realgymnasium) oder
        4. dd)Sub-Litera, d, d„Biologie und Umweltbildung“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind) oder
        5. ee)Sub-Litera, e, e„Physik“ (am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind).
  2. (2)Absatz 2Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.

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