(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
1. | Bei drei Klausurarbeiten: | |||||||||
a) | „Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert), | |||||||||
b) | „Deutsch“ (standardisiert) und | |||||||||
c) | „Mathematik“ (standardisiert); | |||||||||
2. | bei vier Klausurarbeiten: | |||||||||
a) | „Kroatisch“ bzw. „Ungarisch“ (jeweils standardisiert), | |||||||||
b) | „Deutsch“ (standardisiert), | |||||||||
c) | „Mathematik“ (standardisiert) und | |||||||||
d) | nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert) oder „Latein (vierjährig)“ (standardisiert). |
(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für Kroatisch bzw. Ungarisch zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die kroatische bzw. die ungarische Sprache beherrschen.
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