§ 33 PO Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

PO - Prüfungsordnung AHS

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):

a)

„Latein (sechsjährig)“ oder

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

c)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

f)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.

In Kraft seit 29.09.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 PO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 PO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

269 Entscheidungen zu § 33 PO


Entscheidungen zu § 33 PO


Entscheidungen zu § 33 Abs. 1 PO


Entscheidungen zu § 33 Abs. 1GRBG PO


Entscheidungen zu § 33 Abs. 2 PO


Entscheidungen zu § 33 Abs. 3 PO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 PO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 PO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 PO
§ 34 PO