§ 33 PO Sonderbestimmungen für das Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache und mit digitalen, naturwissenschaftlichen und technologischen Kompetenzen am Öffentlichen Gymnasium der Stiftung „Theresianische Akademie“ in Wien

Prüfungsordnung AHS

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.09.2021 bis 31.12.9999

Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):

a)

„Latein (sechsjährig)“ oder

b) „Latein (vierjährig)“ oder

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

c)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

e) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

f)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.

Stand vor dem 28.09.2021

In Kraft vom 12.05.2016 bis 28.09.2021

Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung bei drei Klausurarbeiten je eine schriftliche Klausurarbeit aus folgenden Prüfungsgebieten zu umfassen:

1.

„Deutsch“ (standardisiert),

2.

nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Latein, Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch standardisiert):

a)

„Latein (sechsjährig)“ oder

b) „Latein (vierjährig)“ oder

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

c)

„Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder

d)

„Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder

e) „Lebende Fremdsprache (vierjährig)“ oder

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 1 Z 3, BGBl. I Nr. 411/2021)

f)

„Lebende Fremdsprache (dreijährig)“ und

3.

„Mathematik“ (standardisiert).

Bei vier Klausurarbeiten hat die Klausurprüfung im Gymnasium mit Dritter lebender Fremdsprache eine weitere schriftliche Klausurarbeit nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus einem noch nicht gewählten Prüfungsgebiet gemäß Z 2 oder aus dem Prüfungsgebiet „Darstellende Geometrie“ zu umfassen.

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