§ 9 PDStV 2012 Berichtszeiträume, Stichtag

PDStV 2012 - Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Berichtszeitraum (Darstellungsperiode) ist jeweils ein Kalenderjahr. Soweit Stichtagsdaten zu erheben sind, gilt als Stichtag der 31. Dezember des Berichtsjahres.

In Kraft seit 13.09.2012 bis 31.12.9999
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