Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
0 Kommentare zu § 8 PDStV 2012