§ 8 PDStV 2012 Mitwirkungspflicht

PDStV 2012 - Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 13.09.2012 bis 31.12.9999
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