Die Daten gemäß § 3 sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, abgedeckt. Die Daten gemäß Paragraph 3, sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, abgedeckt.
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