Gesamte Rechtsvorschrift PDStV 2012

Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

PDStV 2012
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 PDStV 2012 Gegenstand


Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 5 PFG. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Art der von den Ländern an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermittelnden Daten zur Einrichtung und Führung einer Pflegedienstleistungsdatenbank zum Zweck der Erstellung von Pflegedienstleistungsstatistiken und von weiterführenden statistischen Auswertungen im Auftrag des Bundesministers/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 5, PFG.

§ 2 PDStV 2012 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsPflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.
  2. 2.Ziffer 2Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.
  3. 3.Ziffer 3Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.
  4. 4.Ziffer 4Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.
  5. 5.Ziffer 5Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.
  6. 6.Ziffer 6Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.
  7. 7.Ziffer 7Klienten/Klientinnen: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler/Selbstzahlerinnen.
  8. 8.Ziffer 8Selbstzahler/Selbstzahlerinnen: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.
  9. 9.Ziffer 9Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.
  10. 10.Ziffer 10Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und neuen Selbständigen.
  11. 11.Ziffer 11Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.
  12. 12.Ziffer 12Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.
  13. 13.Ziffer 13Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben/Erbinnen, Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen.
  14. 14.Ziffer 14Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.
  15. 15.Ziffer 15Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.

§ 3 PDStV 2012 Erhebungsmerkmale


Die Länder haben in den einzelnen Pflege- und Betreuungsdiensten folgende Merkmale als Aggregat zu erheben und zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsMobile Dienste
    1. a.Litera aLeistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. b.Litera bAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. c.Litera cAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. d.Litera dAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. e.Litera eAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    6. f.Litera fBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. g.Litera gBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. h.Litera hZuschüsse der Krankenversicherung zu den Kosten der medizinischen Hauskrankenpflege je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. i.Litera iKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    10. j.Litera jSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    11. k.Litera kNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  2. 2.Ziffer 2Teilstationäre Dienste
    1. a.Litera aBesuchstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. b.Litera bPlätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
    3. c.Litera cAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    4. d.Litera dAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    5. e.Litera eAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    6. f.Litera fAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    7. g.Litera gBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. h.Litera hBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. i.Litera iKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    10. j.Litera jSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    11. k.Litera kNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  3. 3.Ziffer 3Stationäre Dienste
    1. a.Litera aVerrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. b.Litera bPlätze je Leistungserbringer zum Stichtag
    3. c.Litera cPlätze nach politischen Bezirken zum Stichtag
    4. d.Litera dAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    5. e.Litera eAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    6. f.Litera fAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    7. g.Litera gAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    8. h.Litera hBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. i.Litera iBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. j.Litera jKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    11. k.Litera kSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    12. l.Litera lNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  4. 4.Ziffer 4Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen
    1. a.Litera aVerrechnungstage je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. b.Litera bPlätze je Leistungserbringer zum Stichtag oder im Berichtszeitraum
    3. c.Litera cAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    4. d.Litera dAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    5. e.Litera eAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    6. f.Litera fAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    7. g.Litera gBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. h.Litera hBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    9. i.Litera iKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    10. j.Litera jSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    11. k.Litera kNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  5. 5.Ziffer 5Alternative Wohnformen
    1. a.Litera aPlätze je Leistungserbringer zum Stichtag
    2. b.Litera bAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. c.Litera cAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. d.Litera dAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. e.Litera eAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    6. f.Litera fBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. g.Litera gBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. h.Litera hKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    9. i.Litera iSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. j.Litera jNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  6. 6.Ziffer 6Case- und Caremanagement
    1. a.Litera aLeistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    2. b.Litera bAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. c.Litera cAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem Case- und Caremanagement standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. d.Litera dAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. e.Litera eAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und in Vollzeitäquivalenten
    6. f.Litera fBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. g.Litera gBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. h.Litera hKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    9. i.Litera iSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. j.Litera jNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
  7. 7.Ziffer 7Mehrstündige Alltagsbegleitungen und Entlastungsdienste
    1. a.Litera aLeistungsstunden je Leistungserbringer im Berichtszeitraum.
    2. b.Litera bAnzahl der Klienten/Klientinnen je Leistungserbringer im Berichtszeitraum
    3. c.Litera cAnzahl der Klienten/Klientinnen, die zum Stichtag mit dem Leistungserbringer in einem Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit dem jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienst standen, nach Geschlecht, Altersgruppen und Pflegegeldstufe je Leistungserbringer
    4. d.Litera dAnzahl der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    5. e.Litera eAnzahl der Pflege- und Betreuungspersonen je Leistungserbringer zum Stichtag nach Geschlecht in Köpfen und Vollzeitäquivalenten
    6. f.Litera fBruttoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum
    7. g.Litera gBeiträge und Ersätze je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum
    8. h.Litera hKosten der Selbstzahler/Selbstzahlerinnen je Leistungserbringer oder je Bundesland im Berichtszeitraum (optional)
    9. i.Litera iSonstige Einnahmen je Bundesland im Berichtszeitraum
    10. j.Litera jNettoausgaben je Bundesland im Berichtszeitraum

§ 4 PDStV 2012


Die Länder haben der Bundesanstalt Statistik Österreich zum Zweck der Einrichtung der Online-Applikation und der Durchführung der Erhebungen weiters eine Liste der im Berichtsjahr in den Pflege- und Betreuungsdiensten gesetzlich oder vertraglich verpflichteten Leistungserbringer unter Anführung von Name und Adresse sowie der Pflege- und Betreuungsdienstleistungsbereiche des Leistungserbringers bis spätestens 30. Juni des Folgejahres in elektronischer Form zu übermitteln.

§ 5 PDStV 2012 Statistische Einheiten


Statistische Einheiten sind die Leistungserbringer gemäß § 4, die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges anbieten. Statistische Einheiten sind die Leistungserbringer gemäß Paragraph 4,, die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges anbieten.

§ 6 PDStV 2012 Kontinuität, Periodizität


Die Daten gemäß § 3 sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Art. 12 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15 a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl. Nr. 866/1993, abgedeckt. Die Daten gemäß Paragraph 3, sind einmal jährlich zu erheben. Mit der Übermittlung der Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich ist jeweils auch die Datenerhebung für den Sachleistungsteil des Österreichischen Pflegevorsorgeberichts gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15, a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 866 aus 1993,, abgedeckt.

§ 7 PDStV 2012 Art der Datenübermittlung an die Bundesanstalt Statistik Österreich


Die Übermittlung der Daten für den Berichtszeitraum erfolgt in automationsunterstützter Form über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hierfür eingerichtete Online-Applikation und hat bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vollständig und unentgeltlich zu erfolgen.

§ 8 PDStV 2012 Mitwirkungspflicht


Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus § 3 dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Länder können Leistungserbringer als Dritte mit der Wahrnehmung der Verpflichtungen aus Paragraph 3, dieser Verordnung betrauen. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung der Statistik erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

§ 9 PDStV 2012 Berichtszeiträume, Stichtag


Berichtszeitraum (Darstellungsperiode) ist jeweils ein Kalenderjahr. Soweit Stichtagsdaten zu erheben sind, gilt als Stichtag der 31. Dezember des Berichtsjahres.

§ 10 PDStV 2012 Veröffentlichung


Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Hauptergebnisse der Erhebung bis Ende des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unentgeltlich im Internet zu veröffentlichen.

§ 11 PDStV 2012 Kostenersatz


Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß § 32 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten. Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat der Bundesanstalt Statistik Österreich den mit den Erhebungen, der Führung der Datenbank und der Erstellung der Statistiken nach dieser Verordnung verbundenen Aufwand gemäß Paragraph 32, des Bundesstatistikgesetzes 2000 abzugelten. Der pauschale Kostenersatz dafür beträgt ab dem Berichtsjahr 2011 65 000 Euro. Der genannte Kostenersatz ist auf der Basis des von der Bundesanstalt ermittelten „Verbraucherpreisindex 2010“ (bzw. des allenfalls an dessen Stelle tretenden Index) wertgesichert, wobei die Indexzahl für den Monat Jänner 2012 die Ausgangsbasis bildet. Diese Wertsicherungsklausel wird nur jeweils dann angewendet, wenn durch ihre Anwendung eine Erhöhung oder Verminderung des Kostenersatzes um mindestens 5 % eintritt. Der bei einer solchen Anwendung der Wertsicherungsklausel zugrundeliegende Indexwert gilt dann für die nächste Berechnung als Basiszahl. Die Bezahlung erfolgt in zwei Teilraten. Die erste Rate ist bis 31. Dezember des Berichtsjahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten, die zweite Rate ist bis 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres im Ausmaß von 50 % des Gesamtbetrages zu leisten.

§ 12 PDStV 2012 Übergangsbestimmung


Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß § 3 über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen. Soweit Erhebungsmerkmale bzw. Merkmalsausprägungen gemäß Paragraph 3, über den von der Anlage 1 zum PFG umfassten Katalog von Erhebungsmerkmalen hinausgehen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bei den Leistungserbringern nicht verfügbar sind, sind diese ab dem darauffolgenden Berichtszeitraum zu erheben und ehestmöglich, spätestens aber für die Erstellung der Dienstleistungsstatistik für den Berichtszeitraum 2013, in die Online-Applikation der Bundesanstalt Statistik Österreich einzuspeisen.

§ 13 PDStV 2012 Inkrafttreten


(Anm.: § 13.) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Anmerkung, Paragraph 13,) (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

  1. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Z 1, Z 7, Z 8, Z 10 und Z 13, § 3 samt Überschrift, § 11 sowie § 12 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2018 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 7,, Ziffer 8,, Ziffer 10 und Ziffer 13,, Paragraph 3, samt Überschrift, Paragraph 11, sowie Paragraph 12, samt Überschrift in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

§ 14 PDStV 2012 (weggefallen)


§ 14 PDStV 2012 seit 28.12.2018 weggefallen.

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