§ 2 PDStV 2012 Begriffsbestimmungen

PDStV 2012 - Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. 1.Ziffer einsPflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.Pflege- und Betreuungsdienste (Soziale Dienste): Die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 PFG aufgelisteten Dienstleistungsbereiche der Länder und Gemeinden in der Langzeitpflege (die aus Mitteln der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung (mit)finanziert werden). Nicht umfasst sind Leistungen der Behindertenhilfe und der Grundversorgung.
  2. 2.Ziffer 2Leistungserbringer: Die Pflege- und Betreuungsdienste innerhalb des festgelegten Leistungskataloges werden von öffentlich-rechtlichen Trägern (Länder, Gemeinden, Sozialhilfeverbände, sonstige Gemeindeverbände) oder von privatrechtlichen Trägern (Vereine, Stiftungen, Fonds, Anstalten, Kapitalgesellschaften etc.) angeboten bzw. erbracht.
  3. 3.Ziffer 3Leistungsstunden: Anzahl der verrechneten Leistungsstunden im Berichtszeitraum. In den Anmerkungen zu diesem Erhebungsmerkmal ist anzuführen, wie eine Leistungsstunde beim Leistungserbringer quantitativ definiert wird, welche Abrechnungseinheiten vorgesehen sind und aus welchen Komponenten sie sich zusammensetzt.
  4. 4.Ziffer 4Besuchstage: Anzahl der verrechneten Besuchstage im Berichtszeitraum.
  5. 5.Ziffer 5Verrechnungstage: Anzahl der verrechneten Bewohntage im Berichtszeitraum.
  6. 6.Ziffer 6Plätze: Anzahl der zum Stichtag ständig verfügbaren Plätze. Sollte in einzelnen Pflegedienstleistungsbereichen (insb. Teilstationäre Dienste und Kurzzeitpflege) kein solches fixes Kontingent verfügbar sein, ist die Anzahl der im Berichtsjahr tatsächlich belegt gewesenen Plätze zu melden.
  7. 7.Ziffer 7Klienten/Klientinnen: Anzahl der im Rahmen der Sozialen Dienste betreuten Personen ohne Selbstzahler/Selbstzahlerinnen.
  8. 8.Ziffer 8Selbstzahler/Selbstzahlerinnen: Betreute Personen, die nicht aus der Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung bezuschusst werden.
  9. 9.Ziffer 9Altersgruppen: Differenzierung nach den Altersgruppen „unter 60 Jahre“, „60 bis unter 75 Jahre“, „75 bis unter 85 Jahre“, „85 Jahre und älter“.
  10. 10.Ziffer 10Pflege- und Betreuungspersonen: Anzahl der zum Stichtag in der Pflege und Betreuung unselbständig beschäftigten Personen, freien Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen und neuen Selbständigen.
  11. 11.Ziffer 11Vollzeitäquivalente: Bei der Berechnung ist von der bezahlten wöchentlichen Normalarbeitszeit der jeweiligen Beschäftigtenkategorie nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag auszugehen. Teilzeitkräfte werden entsprechend ihres jeweiligen Wochenstundenausmaßes aliquot berechnet.
  12. 12.Ziffer 12Bruttoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum. Die Bruttoausgaben umfassen auch die Umsatzsteuer und den allfälligen Ersatz einer Abschreibung für Herstellungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch Investitionen und Rückstellungen.
  13. 13.Ziffer 13Beiträge und Ersätze: Summe der vom Bundesland oder von den Leistungserbringern vereinnahmten Beiträge und Ersätze der betreuten Personen, der Angehörigen sowie der Drittverpflichteten wie zB Erben/Erbinnen, Geschenknehmer/Geschenknehmerinnen.
  14. 14.Ziffer 14Sonstige Einnahmen: Summe allfälliger sonstiger Einnahmen im Bundesland wie zB Umsatzsteuerrefundierung, Mittel aus Landesgesundheitsfonds, außerordentliche Erträge im Berichtszeitraum.
  15. 15.Ziffer 15Nettoausgaben: Summe der Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungsausgaben für die jeweiligen Pflege- und Betreuungsdienste im Berichtszeitraum, die nicht durch vom Bundesland vereinnahmte Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind.
In Kraft seit 29.12.2018 bis 31.12.9999
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