§ 9 PB-MV

PB-MV - Pfandbrief-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Verweise

Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 gilt Folgendes:

  1. 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung 2017, BGBl. II Nr. 349/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2020 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2020, anzuwenden;
  4. 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 DelV LCR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S 1;soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 DelV LCR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S 1;
  5. 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 in dieser Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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