§ 1 PB-MV
Zweck
Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß § 29 Abs. 1 Z 1, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG. Diese Verordnung dient der Festlegung der Inhalte, der Gliederung, der Stichtage und der Fristen zur Übermittlung der Meldungen zu Informationen über Programme gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 5 bis 7, 9 und 10 PfandBG.
§ 2 PB-MV Anwendungsbereich und -ebene
- (1)Absatz eins,Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die ausstehende gedeckte Schuldverschreibungen haben, haben die Meldeinhalte gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.
- (2)Absatz 2,Soweit hinsichtlich einzelner Meldeinhalte bereits eine Meldeverpflichtung gemäß GKE-V 2018 oder der Verordnung (EU) 2016/867 in Verbindung mit der AnaCredit-Begleitverordnung 2017 besteht, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.
§ 3 PB-MV Meldetechnische Bestimmungen
Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.
§ 4 PB-MV Meldestichtage und Übermittlungsfristen
Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 entsprechend der Anlage 1 ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend der Anlage 1 sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
§ 5 PB-MV Elektronische Übermittlung
- (1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
§ 6 PB-MV
Informationen zu Deckungswerten
Je Deckungsstock sind Informationen zu Deckungswerten aggregiert nach Typen von Instrumenten sowie weiteren Attributen gemäß Abschnitt A der Anlage 1 zu übermitteln.
§ 7 PB-MV Informationen zu Deckungsstöcken
Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß § 9 PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß § 21 PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln. Je Deckungsstock sind Informationen zu den Deckungsanforderungen gemäß Paragraph 9, PfandBG sowie zum Liquiditätspuffer gemäß Paragraph 21, PfandBG gemäß Abschnitt B der Anlage 1 zu übermitteln.
§ 9 PB-MV
Verweise
Für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, BGBl. I Nr. 199/2021, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes – PfandBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 199 aus 2021,, verwiesen wird, ist dieses in der Stammfassung anzuwenden;
- 2.Ziffer 2soweit auf Bestimmungen der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, BGBl. II Nr. 170/2018, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der Granularen Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018 – GKE-V 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,, verwiesen wird, ist diese in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden;
- 3.Ziffer 3soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung 2017, BGBl. II Nr. 349/2017, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2020 anzuwenden;soweit auf Bestimmungen der AnaCredit-Begleitverordnung 2017, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2017,, verwiesen wird, ist diese in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2020, anzuwenden;
- 4.Ziffer 4soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 DelV LCR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S 1;soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61, in dieser Verordnung sowie in der Anlage 1 DelV LCR genannt, verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/786, ABl. Nr. L 141 vom 20.05.2022 S 1;
- 5.Ziffer 5soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/867 in dieser Verordnung verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S 44.
§ 10 PB-MV In- und Außerkrafttreten
- (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
- (2)Absatz 2,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2022 tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2022, tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
Anlage