§ 3 PB-MV Meldetechnische Bestimmungen

PB-MV - Pfandbrief-Meldeverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Sofern in der Anlage 1 nicht anders angegeben, sind Beträge in Euro und Prozentsätze jeweils auf die zweite Kommastelle genau anzugeben. Dabei sind nachfolgende Stellen von eins bis vier abzurunden, von fünf bis neun aufzurunden. Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so ist der Devisenmittelkurs zum Meldestichtag heranzuziehen.

In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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