Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
(2)Absatz 2,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 406/2022 tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2022, tritt mit 1. April 2023 in Kraft und ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2023 anwendbar.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
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