Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Meldungen gemäß den §§ 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen gemäß den Paragraphen 6 bis 8 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.
In Kraft seit 01.04.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 PB-MV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 PB-MV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 PB-MV